Familienpakt
(Familienstatut, Familienvertrag), Vertrag, welchen die Glieder [* 2] einer Familie unter sich abschließen, um dadurch über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, wie über das unbewegliche Familienvermögen und dessen Unveräußerlichkeit, Benutzung und Vererbung, über Vormundschaft, über Heiraten, über die Aufstellung eines Familienhaupts oder Seniors u. dgl., feste Bestimmungen zu treffen. Das Recht zur Errichtung von Familienverträgen, welche auch die künftigen Familienglieder binden sollen, setzt das Recht der Autonomie (s. d.) voraus, d. h. die gewissen Personen zukommende Befugnis, für die ihrer Wirksamkeit unterworfenen Verhältnisse Bestimmungen mit der Kraft [* 3] von Rechtssätzen zu erteilen, welche auch für Dritte verbindlich sind. Dies steht heutzutage nur dem hohen Adel und der ehemals reichsunmittelbaren Ritterschaft zu (s. Hausgesetze). Vgl. Familienschluß.