Falscheid
,
die strafbare Verletzung eines rechtsgültigen Aussageeides, gemeinsame Bezeichnung für den vorsätzlichen und für den fahrlässigen Meineid (s. d.).
Falscheid
445 Wörter, 3'278 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Falscheid,
die strafbare Verletzung eines rechtsgültigen Aussageeides, gemeinsame Bezeichnung für den vorsätzlichen und für den fahrlässigen Meineid (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Falscheid.
Die Arten des Falscheid
sind nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §§ 154–163):
1) Meineid («mein», mittelhochdeutsch soviel wie falsch), d.i. wissentliches Falschschwören, und zwar entweder eines Parteieneides oder eines Zeugen- oder Gutachtereides. Im ersten Falle muß der Eid zugeschoben, zurückgeschoben oder auferlegt sein (s. Eid); ein von den Parteien vergleichsweise vereinbarter (sog. Kompromißeid) gehört nicht hierher. Im zweiten Falle kann auch das absichtliche Verschweigen einer Thatsache selbst dann, wenn der Zeuge den Umstand für unerheblich hielt, wenigstens in dem Falle strafbar sein, wenn er danach besonders befragt wurde. Im übrigen kommt es darauf, ob die Zeugenaussage in wesentlichen oder unwesentlichen Punkten von der Wahrheit abweicht, nicht an. In beiden Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Zuchthaus nicht unter 3 Jahren tritt ein, wenn das Zeugnis oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachteile eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer andern mehr als 5 Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurteilt ist. Dagegen tritt Strafermäßigung ein, wenn die Angabe der Wahrheit Strafverfolgung wegen Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, ferner wenn geschworen ist zu Gunsten von nahen Angehörigen ohne vorherige Belehrung des Rechts der Zeugnisverweigerung und endlich im Falle rechtzeitigen Widerrufs. Der Ableistung eines Eides steht gleich die Berufung auf einen frühern und der generelle Sachverständigeneid, sowie die Beteuerungsformel, die gesetzlich einigen Religionsgesellschaften gestattet ist.
2) Die wissentlich falsche Versicherung an Eidesstatt vor der zuständigen Behörde. Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren und die oben erwähnten Nebenstrafen. Hierher gehört z.B. die falsche eidesstattliche Versicherung vor der preuß. Steuer-Reklamationskommission und die zur Glaubhaftmachung eines Arrestgesuches im Civilprozeß abgegebene.
3) Die versuchte Verleitung zum Meineid (Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren) und zur wissentlichen Angabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt (Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre); zu unterscheiden von der, gleich dem Meineide zu bestrafenden, Anstiftung, bei welcher die Ableistung des Meineids vorausgesetzt ist.
4) Die Verleitung eines andern zur Ableistung eines falschen Eides (Strafe bis zu 2 Jahren mit fakultativem Ehrverlust, oder bis zu 6 Monaten, wenn zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet wurde). Dies ist der dem österr. Rechte unbekannte Fall, wo der Verleitete in der Meinung, die Wahrheit zu sagen, in Wirklichkeit die Unwahrheit beschwört, während der Verleiter weiß, daß falsch geschworen wird.
5) Der fahrlässige Falscheid
(Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahre; Straflosigkeit bei rechtzeitigem Widerruf). (S. Eidesbruch). Ist
in einem Civil- oder Strafprozeß ein Falscheid
geleistet worden, so kann das den Grund für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens (s. d.) darbieten.