Fakultativ
(lat.), dem eignen Belieben, Ermessen überlassen, freigestellt (Gegensatz: obligatorisch).
Fakultativ
133 Wörter, 1'087 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Fakultativ
(lat.), dem eignen Belieben, Ermessen überlassen, freigestellt (Gegensatz: obligatorisch).
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Fakultativ.
Freiwillig. Gegensatz: obligatorisch.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(im Gegensatze zu obligatorisch), dem eigenen Ermessen, Belieben überlassen, freigestellt. In Civilprozessen
vor dem Landgericht ist die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte obligatorisch (Civilprozeßordn. §. 74), in Prozessen
vor den Amtsgerichten fakultativ.
In schwurgerichtlichen und den sonst in §. 140 der Deutschen Strafprozeßordnung
genannten Verhandlungen ist die Zuziehung eines Verteidigers obligatorisch, in andern strafgerichtlichen Verhandlungen fakultativ.
Von einer fakultativen
Obligation (nicht zu verwechseln mit der alternativen [s. Alternative]) spricht man, wenn dem Schuldner
gestattet ist, statt des geschuldeten Gegenstandes einen andern zu leisten. Dieser andere ist, wie die Juristen sagen, in
solutione, aber nicht in obligatione. Er kommt für den Gläubiger überhaupt nicht in Betracht, außer in der Erfüllung (s. d.),
wenn der Schuldner mit diesem andern Gegenstand leistet.