Fabrikschulen
,
besondere Volksschulen für die in Fabriken arbeitenden Kinder, die meist von den Fabrikbesitzern, zuweilen auch vom Staat, errichtet und unterhalten werden. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom die gegenwärtig mit einigen Abänderungen als Reichsgewerbeordnung gilt, verbietet (§ 135) die Verwendung von Kindern vor zurückgelegtem 12. Lebensjahr in Fabriken und gestattet dieselbe vom 12.-14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu einem mindestens dreistündigen täglichen Schulunterricht geboten wird.
Kann dieser ohne
Störung in der öffentlichen
Schule nicht geboten werden, worüber die zuständige staatliche
Schulbehörde entscheidet, so müssen besondere Fabrikschulen
eingerichtet werden. Um die
Aufsicht der
Polizei- und der Schulbehörden
zu erleichtern, hat der Arbeitgeber genaue
Listen über seine jugendlichen
Arbeiter zu führen und von der
Annahme jedes einzelnen
der
Polizei
Anzeige zu erstatten. Geschichtliches über Fabrikschulen
gaben
Huber, Reisebriefe aus
Belgien,
[* 2]
Frankreich
und
England (Hamb. 1855, 2 Bde.);
»Württembergische
Blätter für
Armenwesen« 1874,
Blatt
[* 3] 48 und 49;
Jacobi, Die
Fabrikgesetzgebung des
Deutschen
Reichs (Berl. 1879).