Fürstenmäßige
(Principales), zur Zeit der
Reichsverfassung in
Deutschland
[* 2] die reichsständischen gefürsteten Reichsprälaten
und gefürsteten
Reichsgrafen, welche mit den
Kurfürsten und
Fürsten zum Austrägalgericht berechtigt waren, d. h. in ihren
Zivilstreitigkeiten untereinander nur vor dem Austrägalgericht, von welchem die
Berufung an eins der
beiden obersten
Reichsgerichte ging,
Recht zu nehmen brauchten. In einem andern
Sinn verstand man unter Fürstenmäßigen
(Fursten-genozzen)
die
Agnaten eines
Fürsten, wie man jetzt von den
Prinzen im
Gegensatz zum regierenden
Fürsten spricht.