Für
fremde
Rechnung
(für Rechnung eines andern) wird ein
Rechtsgeschäft abgeschlossen, wenn dabei auf seiten eines
Kontrahenten die Absicht besteht, daß die Vorteile ebenso wie die Nachteile aus dem
Geschäft nicht diesen
Kontrahenten, sondern einen Dritten treffen sollen. Den
Gegensatz bildet das
Handeln auf eigne Rechnung
, ein Unterschied, der
namentlich im
Handelsrecht wichtig ist. So ist insbesondere die
Seeversicherung für fremde Rechnung
für den Versicherer nur dann verbindlich,
wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder
wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem
Abschluß des
Vertrags dem Versicherer angezeigt
wird.
Der Mangel dieser
Anzeige kann dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die
Versicherung nachträglich genehmigt
(deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 785 ff.). Im übrigen ist es nicht notwendig,
daß derjenige, welcher für fremde Rechnung
kontrahiert, nun auch in fremdem
Namen handelt. So schließen Spediteure und
Kommissionäre
zwar in eignem
Namen, aber für fremde Rechnung
Verträge ab, während der
Agent in der
Regel nicht nur für fremde Rechnung
, sondern auch in fremdem
Namen kontrahiert.