Exemtion
(lat.), Ausnahme,
Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten
Last (Steuer-Exemtion
); insbesondere im kanonischen
Recht
Befreiung von der geistlichen
Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung
unter einen höhern Kirchenobern oder unter den
Papst selbst. Früher
gab es eine
Menge Klöster und
Kapitel,
die der ordentlichen bischöflichen
Gerichtsbarkeit entzogen waren;
die Universitäten genossen ebenfalls dieses Privilegium;
ja, ganze
Orden,
[* 2] z. B. die
Cistercienser,
Cluniacenser,
Prämonstratenser etc., wurden auf diese
Weise dem
Papst unmittelbar unterworfen.
So entstanden vielfach Prälaturen, die gar keiner
Diözese mehr angehörten (praelaturae nullius dioeceseos;
ja, die selbst die bischöfliche
Gewalt
(jus episcopale vel quasi)
an sich gebracht hatten. Um die natürlich unter einem solchen
Unwesen sehr in
Verfall geratene
Kirchendisziplin wiederherzustellen, gab das
Konzil von
Trient
[* 3] die
Jurisdiktion über die Eximierten
den
Bischöfen wenigstens als päpstlichen
Delegaten, in einigen
Punkten selbst schlechthin zurück, und
auch die Exemtionen
der einzelnen
Dignitäten und der
Kapitel erlitten große Einschränkung.
Einzelne exemte Bischöfe, die also unmittelbar unter dem päpstlichen Stuhl stehen, gibt es jetzt noch; solche sind der Bischof von Ermeland, der Fürstbischof von Breslau, [* 4] die Bischöfe von Hildesheim [* 5] und Osnabrück, [* 6] der apostolische Feldvikar in Österreich, [* 7] die Bischöfe von ¶
mehr
Metz
[* 9] und Straßburg
[* 10] und die fünf Bischöfe der Schweiz.
[* 11] Im Prozeß bedeutet Exemtion
s. v. w. eximierter oder befreiter Gerichtsstand
(s. d.). Exemtion
hieß auch im frühern deutschen Staatsrecht das Aufhören der Reichsunmittelbarkeit für ein Reichsglied und
daher eximieren s. v. w. einen Reichsunmittelbaren zum Mittelbaren machen. Dies geschah entweder so, daß ein Unmittelbarer
von einem mächtigern Landesherrn dessen Landeslasten aufgenötigt bekam, oder daß er von der Tragung
der Reichslasten weggedrängt ward, und jenachdem der Eximierte seine Lasten dabei behielt oder ihm solche abgenommen wurden,
sprach man von Exemtio cum onere und Exemtio sine onere.