Exclusiva
(lat., sc. sententia), das Recht einiger römisch-katholischer Mächte (Österreich, [* 2] Frankreich und Spanien, [* 3] früher auch das Königreich beider Sizilien), [* 4] je einen Kardinal von der Wahl zur päpstlichen Würde auszuschließen. Eine förmliche Anerkennung dieses Rechts seitens der römischen Kurie ist zwar nie erfolgt, doch erkannte es die Observanz früher dem deutschen Kaiser und erkennt es noch den oben bezeichneten Mächten zu. Nur hinsichtlich der Landesbischöfe hat der Papst den einzelnen Landesherren das Exklusivrecht ausdrücklich zugestanden, und die Domkapitel sind angewiesen, keinen Kanonikus zu wählen, von welchem sie nicht die Überzeugung haben, daß er Persona regi grata (»dem König genehm«) sei.