Etablieren
(franz., v. lat. stabilire, »befestigen«),
einrichten, gründen; sich etablieren
, den selbständigen Betrieb eines
Gewerbes
übernehmen; Etablierung, Etablissement (spr. -blißmang), die Einrichtung und Übernahme eines
kaufmännischen
Geschäfts oder sonstigen gewerblichen Unternehmens,
welche man regelmäßig öffentlich anzuzeigen und Geschäftsfreunden
durch
Zirkular mitzuteilen pflegt. Auch die
Handelsniederlassung, die
Fabrik- oder sonstige gewerbliche
Anlage selbst wird Etablissement
genannt.
Die Bezeichnung dieses Unternehmens im Geschäftsleben, meist von dem Gegenstand desselben entlehnt, ist der Etablissementsname. Ist dieser Gegenstand der gewerbsmäßige Betrieb von Handelsgeschähen, so wird der Etablissementsname Firma (s. d.) genannt; doch ist ein solcher auch bei andern gewerblichen Unternehmen, z. B. bei Apotheken, Gastwirtschaften, Hüttenwerken, Dienstmannsinstituten u. dgl., üblich. Die kaufmännischen Firmen sind, wenigstens nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, insofern ausgezeichnet, als in Ansehung dieser die Zwangspflicht zur Anmeldung in das Handelsregister, das Verbot der Annahme einer schon bestehenden Firma und der Veräußerung einer solchen ohne das zugehörige Geschäft bestehen, Vorschriften, welche auf die Etablissementsnamen an und für sich keine Anwendung finden.
Ebenso sind nach dem deutschen Markenschutzgesetz vom die Fabrik- und Warenzeichen eines Etablissements nur dann gegen Nachahmung geschützt, wenn nicht nur die Firma des Gewerbtreibenden, sondern auch jene Zeichen selbst in das Handelsregister eingetragen sind. S. Fabrik- und Handelszeichen.
Vgl.
Deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 4 ff., 15 ff., 275 ff.
In übertragener Bedeutung wird Etablieren
auch von der Begründung des Wohlstandes, des
Kredits u. dgl. gebraucht.