Ergreifung
eines
Verbrechers
, s.
Deprehension.
Ergreifung eines Verbrechers
5 Wörter, 47 Zeichen
Ergreifung
eines
Verbrechers
, s.
Deprehension.
(lat.), Ergreifung, Festnehmung eines Verbrechers.
Deprehensionis forum ist im Strafprozeß der Gerichtsstand
des Ortes der Ergreifung oder der Betretung des Verbrechers.
Nach gemeinem Recht konkurrierte dieser Gerichtsstand
mit dem Gerichtsstand des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Verbrechers
(forum domicilii) sowie mit dem Gerichtsstand des begangenen
Verbrechens (forum delicti), d. h. die Untersuchung und Bestrafung eines Verbrechers
konnte
ebenso gut von dem Gericht, in dessen Sprengel der Verbrecher
ergriffen, wie von dem Gericht, in dessen
Sprengel die That verübt wurde, oder auch von dem Gericht des Wohnorts des Verbrechers
beansprucht werden. Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 9) erklärt das Gericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen wurde, dann für zuständig, wenn die strafbare Handlung
im Ausland begangen worden und ein sonstiger Gerichtsstand nicht begründet ist. Dasselbe gilt für den
Fall, wenn die strafbare Handlung zwar im Inland begangen, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen That noch derjenige
des Wohnorts ermittelt ist.