Erblehen
(Feudum hereditarium, Erbleihe), erbliches Kolonatrecht (s. Kolonat); dann Bezeichnung einer bestimmten Art von bäuerlichen Nutzungsrechten, welche dem Lehnrecht nachgebildet sind und in Beziehung auf das Recht an der Sache alle Wirkungen des Lehnrechts enthalten, soweit diese nämlich nicht durch das besondere Band der Vasallentreue und der Ritterdienste bedingt sind. Daher wird zwar die Successionsberechtigung nach den Grundsätzen des Lehnrechts beurteilt, nicht aber auch die Lehnsfolgefähigkeit. Die neuern Ablösungsgesetze haben die betreffenden Rechte der Gutsherrschaft für ablösbar erklärt, und jene frühern Nutzungsrechte sind jetzt meistens in volles Eigentum umgewandelt.