Verfügung einer Behörde in einer Angelegenheit, welche bei derselben anhängig ist, insbesondere der
richterliche Beschluß in einer
Rechtssache. In dieser allgemeinen Bedeutung entspricht der
AusdruckEntscheidung dem lateinischen Sententia
und dem französischen Jugement; er ist in der deutschen
Zivilprozeßordnung ebenso wie in der Strafprozeßordnung
die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen
Aussprüche und
Anordnungen. Im einzelnen unterscheidet dann die Strafprozeßordnung
zwischen
Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen (s.
Urteil) Entscheidungen, welche in
Abwesenheit der davon betroffenen
Person
ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht; auf Verlangen ist ihr eine
Abschrift zu erteilen.
Die Bekanntmachung andrer Entscheidungen erfolgt durch
Zustellung. Dem nicht auf freiem
Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. Die gerichtlichen Entscheidungen in
Strafsachen werden, wenn sie im
Lauf einer
Hauptverhandlung
ergehen, nach Anhörung der Beteiligten, wenn sie außerhalb einer
Hauptverhandlung erteilt werden, nach erfolgter schriftlicher
oder mündlicher
Erklärung der Staatsanwaltschaft gegeben. Auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
steht nach der deutschen
Zivilprozeßordnung das
Urteil (s. d.) den
»Verfügungen« der vorsitzenden, kommissarischen und requirierten
Richter und den prozeßleitenden oder entscheidenden Beschlüssen des
¶
der Ausspruch, welcher die Erledigung eines vor den Entscheidenden gebrachten Rechtsstreits bezweckt.
Entscheidung können von Gerichten, von Verwaltungsbehörden und von Schiedsrichtern ergehen. Nach dem Sprachgebrauch
der deutschen Reichsjustizgesetze ist der sowohl die Verfügungen (s. d.) einzelner Richter (Vorsitzender,
Untersuchungsrichter, ersuchter, beauftragter Richter), als auch die Beschlüsse (s. d.) der Kollegialgerichte, als auch
die
Urteile (s.d.) umfassende gemeinsame Ausdruck.
Verfügungen und Beschlüsse sind der Regel nach durch Beschwerde (s.d.), Urteile durch Berufung (s. d.) und Revision (s. d.)
anfechtbar; erstere können, soweit nicht «sofortige» Beschwerde zulässig, von dem Richter, der sie erlassen,
widerrufen werden, letztere nicht. Die unwiderruflichen Entscheidung gehen in Rechtskraft (s. d.)
über, wenn gegen sie ein Rechtsmittel (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde) überhaupt nicht oder nicht mehr zulässig
ist. Entscheidung, welche in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden durch Verkündung (s. d.),
andere durch Zustellung (s. d.) bekannt gemacht. Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 294, 534, 540, 645; Strafprozeßordn. §§. 35, 348, 353.
Nach der Deutschen Konkursordnung sind Streitigkeiten, welche bezüglich eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts (s. Aussonderung
und Abgesonderte Befriedigung) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s.
Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses
zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein Urteil, sondern nur Beschlüsse zu erlassen. AlleEntscheidung können nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 66) ohne mündliche Verhandlung erfolgen und von den Beteiligten, deren Interesse dadurch
verletzt wird, durch sofortige Beschwerde (s. d.) angefochten werden. - Nach der Österreichischen Konkursordnung (§. 70)
ist der Konkurskommissar (s. d.) zu allen Verfügungen und Entscheidung berufen, welche nicht ausdrücklich der
Beschlußfassung des Konkursgerichts vorbehalten sind. Wer sich durch die Verfügungen des Kommissars für beschwert erachtet,
kann die Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der Rekurs an den höhern Richter offen steht.
Galiläas und Peräas seit 48 n. Chr., Freigelassener des Kaisers Claudius, Bruder des Pallas
(s. d.), fällt sein Verkehr mit dem Apostel Paulus, der ihm zu richterlicher Entscheidung durch Claudius Lysias von Jerusalem zugesandt wurde (Apostelgesch. 21-26)
genannt, geb. 298 als Sohn christl. Eltern, ward 319 durch Bischof Alexander zum Diakon geweiht, gewann 325 großen Einfluß auf die Entscheidung der Synode zu Nicäa (s. d.) energisches Einschreiten gegen die Arianer (s. d.) ergänzt im zweiten Bande der "Bibliotheca patrum" (ebd.