Titel
Englisches
Recht. Das Englisches Recht
besteht:
1) aus Gesetzen, Statute Law (s. Act);
2) aus dem sog. ungeschriebenen
Rechte, Common
Law (s. d.), d. h. dem in der Gerichtspraxis
anerkannten Gewohnheitsrecht
(teilweise auch aus solchen Rechtssätzen, welche die
Richter als angebliches
Gewohnheitsrecht
eingeführt haben). Nur ein Gerichtshof höherer Instanz kann einen in einer gerichtlichen
Entscheidung aufgestellten
Recht
ssatz umstoßen; ein vom
House of Lords, dem höchsten Gericht, aufgestellter Recht
ssatz kann daher nur durch Gesetz
umgestoßen werden;
3) aus den Grundsätzen, die von den frühern Chancery Courts da ausgestellt wurden, wo eine Milderung
oder Ergänzung des strengen
Rechts nötig war. Dieselben sind unter der Bezeichnung Equity, d. h.
Billigkeit (s. d., Bd.
3, S. 5a), zusammengefaßt und werden jetzt (seit 1875) von allen Gerichtshöfen angewandt, aber noch immer als vom strengen
Recht verschieden behandelt. Die einzigen Kodifikationen des Englisches Recht
sind die
Wechselordnung (1882) und das Gesetz über die offenen Handelsgesellschaften (1890). Die Werke,
die das gesamte Englisches Recht
betreffen, sind für deutsche
Leser nicht sehr empfehlenswert, da sie das praktisch ausgeübte von dem
nur theoretisch geltenden nicht genügend unterscheiden. Die unten folgende Übersicht enthält die Werke,
die
a. den neuesten Zustand darstellen, b. die übersichtlichste
Darstellung geben, c. zur Einführung in die betreffenden
Materien als die geeignetsten erscheinen.
Über die
Einteilung des Privatrechts
ist zu bemerken, daß sie von dem tiefgreifenden
Unterschied ausgeht, der im E. R., ähnlich wie im
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mehr
mittelalterlichen deutschen Rechte, zwischen liegendem Gut (Real Property) und fahrender Habe (Personal Property) gemacht wird,
und der sich z. B. in hervorragender Weise im Erbrecht äußert. Die Lehre
[* 3] vom Real Property behandelt daher Sachenrecht
, Familienrecht
und Erbrecht, insoweit sich die Grundsätze dieser Recht
sgebiete ans Immobilien beziehen, dagegen handelt die Lehre vom
Personal Property über dieselben Rechtsgebiete, insoweit sich ihre Grundsätze auf Mobilien beziehen, und ebenso über
das Recht an immateriellen Gütern (Urheberrecht u. s. w.) und ferner über Obligationenrecht.
Das letztere wird aber in den Büchern über Personal Property gewöhnlich nur oberflächlich behandelt. Ein Handelsrecht als Sonderrecht existiert in England nicht; das von Kaufleuten geübte Gewohnheitsrecht (Law Merchant) ist ein Teil des Common Law; die Bücher über Handelsrecht enthalten die Rechtsbestimmungen, die auf den Handelsverkehr anwendbar sind. Die Bücher, die nach den oben ausgestellten Kriterien zu nennen sind, sind folgende: I. Öffentliches Recht: a. Verfassung und Verwaltung: Anson, The law and custom of the constitution (Bd. 1, 2. Aufl., Oxf. 1892; Bd. 2, ebd. 1892);
b. Strafrecht: Stephen, A general view of the criminal law (neue Aufl., Lond. 1890);
c. Strafprozeß: ders., Digest of the law of criminal procedure in indictable offences (ebd. 1883);
d. Civilprozeß: Schuster, Bürgerliche Rechtspflege in England (Berl. 1887).
II. Privatrecht: a. Real Property: Goodeve, Modern law of real property (3. Aufl., Lond. 1891);
Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England (deutsch von Schuster, Berl. 1889);
b. Personal Property: Goodeve, Modern law of personal property (Lond. 1887);
Anson, Principles of the English law on contract (neue Aufl., Oxf. 1890);
Pollock, The law of torts (3. Aufl., Lond. 1892);
J. W. Smith, A compendium of mercantile law (10. Aufl., 2 Bde., ebd. 1890);
Chalmers, A digest of the law of bills of exchange, promissory notes and cheques (neue Aufl., ebd. 1891);
c. Internationales Privatrecht: Westlake, Lehrbuch des internationalen Privatrechts, mit besonderer Berücksichtigung der engl. Gerichtspraxis, deutsch von Holtzendorff (Berl. 1884).