Endzweck
,
letzter oder absoluter Zweck, s. Zweck. - Im
Preuß. Allg. Landr. I, 4, §. 152 ist Endzweck
die
Auflage (s. d.) einer Zuwendung, welche den eigenen
Vorteil des Empfängers bezweckt.
Wird die Auflage nicht erfüllt, so ist die Zuwendung zurückzugeben.