Elektrophon
(grch.), s. Telephonverkehr II.
Elektrophon
5 Wörter, 44 Zeichen
Elektrophon
(grch.), s. Telephonverkehr II.
ein Zweig des Telegraphenverkehrs (s. d.), welcher jedoch eine eigenartige Gestaltung angenommen hat. Als telegraphischer Apparat werden dabei elektrische Telephone (s. Telephon II) benutzt. Insoweit nun das Telephon, in der unter Telephon II bereits hinreichend besprochenen Weise ganz wie ein anderer Telegraph [* 3] benutzt wird, fällt der Telephonverkehr ganz unter den Telegraphenverkehr. Höchst einfach ist der Telephonverkehr bei Benutzung des Telephons im Hausgebrauche (s. Telephonanlagen II). Daher bleibt hier wesentlich nur der in den städtischen oder mehrere Städte verbindenden Telephonnetzen (s. Telephonanlagen II) zu besprechen.
I. Die sachliche und räumliche Entwicklung des Telephonverkehr. Das Telephon gelangt zu einer ¶
ausgedehnten Verwendung zuerst in Nordamerika, [* 5] wo die Arbeitskräfte, Botenlöhne u. s. w. sehr teuer sind. Schon 1880 waren die bedeutendsten Städte der Vereinigten Staaten [* 6] mit Telephonanstalten (telephone exchange) versehen, deren Betrieb Privatgesellschaften meist gegen Zahlung einer gewöhnlich ziemlich hohen Rente an den betreffenden Bundesstaat übernommen hatten. Die von den Teilnehmern zu zahlenden Jahresbeträge sind daher in Amerika [* 7] oft beträchtlich (jährlich 500-900 M.).
Dem Vorgange Amerikas folgten in Europa [* 8] zuerst England, Deutschland [* 9] und Frankreich. In Deutschland wurden 1877 im Oktober in Berlin [* 10] seitens der Reichstelegraphenverwaltung und 23. und 24. Nov. in Dresden, [* 11] sowie 6. Dez. zwischen Dresden und Chemnitz [* 12] (80 km) von Professor Zetzsche und dem Telegraphen-Oberinspektor Pörsch der sächs. Staatsbahnen [* 13] die ersten Versuche mit dem Telephon angestellt: noch in demselben Jahre wurden die ersten amtlichen Telephonsprechstellen in Berlin und Friedrichsruh eingerichtet.
Ende 1877 waren bereits 16 Telephonanstalten im Reichstelegraphengebiet vorhanden, welche als Telegraphenämter dienten, und 1890 betrug die Zahl dieser Verkehrsanstalten 5722 oder rund 33 Proz. aller deutschen Telegraphenämter; bei der Billigkeit der Telephone führte namentlich die Einfachheit der Bedienung derselben zu deren Verbreitung auf dem platten Lande und in kleinen Ortschaften, wo nicht technisch gebildete Beamte, sondern meist Privatpersonen den Dienst versehen.
Auch den Feuer- und Unfallmeldedienst und die Wasserstandsmeldungen hat man mit diesen Telephonanstalten zum Nutzen der Gemeinden verbunden. Überaus schnell haben die öffentlichen Stadttelephonanlagen im Deutschen Reiche eine gewaltige Ausdehnung [* 14] gewonnen. Die ersten Einrichtungen traten 1881 zu Berlin (mit 94 Teilnehmern und 193 Sprechstellen), zu Mülhausen [* 15] im Elsaß und zu Hamburg [* 16] ins Leben. Ende 1897 bestanden in 529 Orten Anlagen mit insgesamt 144007 Sprechstellen und 210532 km Leitung.
Die Gebrauchsfähigkeit des Telephonverkehr wurde wesentlich erweitert, als man das Mikrophon (s. d.) als Geber benutzte und den Bronzedraht an Stelle des Stahl- oder Eisendrahtes einführte, es gelang dadurch, das gesprochene Wort auch in sehr weiten Entfernungen ganz deutlich wiederzuerzeugen und den Betrieb von Stadt zu Stadt, von Land zu Land (z. B. Paris-London) auszudehnen. 1885 wurde der mündliche Verkehr zwischen den Teilnehmern der Stadttelephonnetze in Berlin und Magdeburg [* 17] ins Werk gesetzt;
dann folgte die Eröffnung des Telephonverkehr zwischen Berlin und Hannover [* 18] und nach und nach wurden viele Städte in gleicher Weise mit der Reichshauptstadt und untereinander verbunden. Es bestehen Ende 1897: 770 solcher Verbindungsanlagen mit 78554 km Leitung;
einige hervorragende darunter sind: Berlin-Memel (1032 km), Berlin-Köln (632 km), Berlin-Frankfurt a. M. (571 km);
dazu noch Berlin-Budapest (970 km).
Ferner wurde in den dicht bevölkerten industriellen Gegenden Deutschlands [* 19] zuerst eine größere Anzahl benachbarter Sprechnetze zu einer zusammenhängenden Anlage (Bezirksnetz) vereinigt. (S. Deutschland [und Deutsches Reich, Verkehrswesen].)
Von im Auslande bestehenden Telephonverbindungen zwischen verschiedenen Städten sind noch zu erwähnen: Neuyork-Washington (450 km), Paris-Brüssel (320 km), Oporto-Lissabon (312 km), Buenos-Aires-Montevideo (312 Km), Wien-Budapest
(270 km), Brüssel-Antwerpen und Brüssel-Gent. Der Versuch, unterseeische Kabel von größerer Länge zu Telephonzwecken zu benutzen, ist auf dem Kabel Cuxhaven-Helgoland (75 km) mit günstigem Erfolg gemacht worden.
II. Mitbenutzung von Telegraphenlinien und Telegraphendrähten für die Telephonie. Bei der Verbindung der Telephonnetze verschiedener Städte oder Ortschaften mußte es aus ökonomischen Gründen wertvoll erscheinen, die Telephondrähte mit auf demselben Gestänge zu führen, auf welchem die Telegraphenleitungen zwischen diesen Städten liegen. Man stößt indessen dabei auf Schwierigkeiten, weil bei der überaus großen Empfindlichkeit des Telephons selbst bei großer Entfernung der verschiedenen Drähte voneinander die Telegraphierströme in den Telephonleitungen Ströme induzieren, welche sich im Telephon deutlich wahrnehmbar machen und daher das Sprechen stören. Man hat sich daher dazu genötigt gesehen, derartige Telephon-Verbindungsleitungen getrennt von den Telegraphenleitungen auf besondere Gestänge zu legen, womöglich auf einem ganz andern Wege.
Weiter tauchte die wichtige Frage auf, ob man nicht nach den für die gleichzeitige Mehrfache Telegraphie (s. d.) maßgebenden Gesetzen die für den gewöhnlichen Telegraphendienst bestimmten Drähte zugleich mit für den Telephonverkehr benutzen könne. Dahin zielende Versuche wurden bereits 1877 von Zetzsche in Dresden angestellt. Sehr nachhaltig hat sich der belg. Physiker F. van Rysselberghe um die Lösung dieser Aufgabe bemüht, seine Anordnungen sind auch in Belgien, [* 20] Frankreich und Osterreich zur Ausführung gekommen, sie sind aber, ebenfalls wegen der elektrischen Induktion [* 21] aus benachbarten Drähten, sehr verwickelt und haben sich deshalb noch nicht eine größere Verwendung zu erringen vermocht. Neuerdings sind ähnliche Versuche mit gutem Erfolge in mehrern Ländern, auch in Deutschland, angestellt worden. Eine 1885 von Charles Langdon-Davies in London [* 22] für denselben Zweck vorgeschlagene, Phonopore oder Elektrophon benannte Anordnung hat bisher noch keine praktische Verwendung gefunden.
III. Staats- und privatrechtliche Stellung des Telephons. Die Frage, ob und in wieweit telephonische Mitteilungen, sofern sie nicht zufolge der Betriebsweise (s. unter I) Telegrammen ganz gleichstehen, in das Gebiet des staatlichen Hoheitsrechts (Monopols) fallen, hat in den verschiedenen Staaten eine abweichende Beantwortung erhalten. Deutschland hat das Recht, Telephonanlagen in Städten und zwischen Städten auszuführen und zu betreiben, dem Staate allein vorbehalten, ebenso die Ausführung oder mindestens die Überwachung von Anlagen, welche bloß bestimmten einzelnen Privatpersonen dienen sollen.
Ebenso hat die Schweiz [* 23] die den Privatgesellschaften erteilten Konzessionen nicht wieder erneuert und in allen Teilen des Landes staatliche Telephonnetze errichtet, so daß zur Zeit die Telephonie in der Schweiz als ein Regierungsmonopol anzusehen ist. In Italien [* 24] hat sich die Regierung das Recht der Konzessionierung von Telephonanlagen gegen einen Anteil am Reingewinn vorbehalten. In Österreich, [* 25] England und Frankreich betreibt der Staat die Telephonie und erteilt daneben auch Konzessionen an Privatgesellschaften. Amerika dagegen hat gänzlich freien Betrieb durch Private. Neuerdings haben alle europ. Staaten das Telephon als zu den droits régaliens (jura regalia) ¶
gehörig erachtet und dem entsprechende Reglements für die Anlage und den Betrieb desselben erlassen.
Auf den internationalen Telegraphenkonferenzen zu Berlin (1885) und Paris [* 27] (1890) wurden die Grundsätze für den internationalen Telephondienst hinsichtlich der Wahl der Apparate, Leitungen u. s. w. vereinbart und die Durchschnittsdauer eines Gesprächs bezüglich der Taxierung von 5 auf 3 Minuten herabgesetzt.
Mit der beständigen Ausbreitung der Telephonanlagen in Städten ist auch die Frage wichtig geworden, ob und inwieweit bei Anlage von Telephonleitungen die Verwaltung auf den Grundstücken dritter Personen Stangen und Stützpunkte anzubringen und Drähte über die Gebäude zu ziehen befugt ist, ohne die Genehmigung der Eigentümer zu bedürfen. Während man in Deutschland lediglich im Wege der gütlichen Verhandlungen auszukommen sucht, hat man in Frankreich, Österreich, Ungarn [* 28] und der Schweiz die Rechte der Verwaltung zur Benutzung von Privateigentum im Wege des Gesetzes festgestellt.
Nach dem franz. Gesetz vom dem ungar. Gesetz über Telegraphen-, Telephon- und andere elektrische Einrichtungen sind die Eigentümer gehalten, die Befestigung der Stützpunkte auf und an den Gebäuden und die Führung der Leitungen ober- oder unterhalb der Erde zu dulden, soweit dadurch die unumschränkte Benutzung des Eigentums nicht behindert wird. Den Eigentümern steht nur das Recht zu, die Erstattung des etwa verursachten Schadens oder die Wiederherstellung des frühern Zustandes zu fordern. Ähnliche Vorschriften hat auch die belg., griech. und die norweg. Gesetzgebung getroffen.
Unter den aus der Benutzung des Telephons von seiten der Angeschlossenen sich ergebenden Rechtsfragen ist besonders von Wichtigkeit, ob die mittels Telephon abgeschlossenen Verträge im Sinne des bürgerlichen Rechts als zwischen Gegenwärtigen, oder als unter Abwesenden geschlossen anzusehen sind. Nach der allgemeinen Rechtsauffassung liegt bei Vertragsschlüssen durch das Telephon ein Vertrag unter Anwesenden insofern vor, als die sofortige, unvermittelte Antwort möglich ist, ein Vertrag unter Abwesenden dagegen, insofern die Parteien ihre Erklärungen an getrennten Punkten des Raums abgeben. Handelt es sich demnach um die Bestimmung des Ortes, an welchem der Vertrag zu stande gekommen ist, so muß der Ort, an welchem der Annehmende seine Erklärung abgab, als der Ort des Vertragsschlusses angesehen werden.
IV. Hinsichtlich der Gebührenfrage kommen bei Stadttelephonanlagen drei verschiedene Verfahrungsweisen vor: die besonders in Schweden [* 29] anzutreffende Kooperationsbildung, bei welcher die Angeschlossenen einen Verein bilden, welcher das Telephonnetz auf gemeinsame Kosten baut und betreibt, ferner ein Vorgehen, bei welchem die Angeschlossenen die Kosten für Herstellung des Anschlusses, sowie fortlaufend eine bestimmte Jahresgebühr zu zahlen haben, und endlich die auch in Deutschland in Anwendung stehende Zahlung eines bloßen Jahresbeitrags. Die letztere Zahlungsweise begünstigt am meisten die Ausbreitung der Stadttelephonnetze.
Beim Telephonverkehr von Ort zu Ort gestaltet sich das Telephon schon mehr zu einer Abart des Telegraphen. [* 30] Die Unternehmer der Telephonanlagen haben hier, und in ähnlicher Weise bei den öffentlichen Sprechstellen eines städtischen Telephonnetzes, nicht mehr mit festen Teilnehmern zu thun, welche eine beson-
dere Leitung beanspruchen, sondern mit beliebigen Personen, mit jedem, der die Gebühr für die Benutzung eines Verkehrsmittels entrichten will. Bei großen Entfernungen erreicht diese Gebühr eine solche Höhe, daß sie ein erhebliches Hindernis gegen Telephonanlagen zwischen weit entfernten Orten bildet. Die Gebühren für die Benutzung der großen Telephonverbindungsanlagen (Überlandleitungen) sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden. Sie betragen z. B. für die Linie Buenos-Aires-Montevideo (312 km) für ein Gespräch bis zu 5 Minuten Dauer 5 M., für 5-10 Minuten 12 M. 50 Pf., 10-15 Minuten 25 M. Auf der Linie Wien-Budapest (270 km) 1 Fl. für ein Gespräch von 3 Minuten und 3 Fl. für ein dringendes Gespräch, in Deutschland für alle interurbanen Linien 1 M. für die Zeit von 3 Minuten, in der Schweiz dagegen bis auf eine Entfernung von 50 km 30 Cts., von 50 bis 100 km 50 Cts. und für größere Entfernungen 75 Cts.
Um die Beitragskosten für die ständige Benutzung von Telegraphen- und Telephonleitungen zwischen zwei verschiedenen Städten ermäßigen zu können, hat P. B. Delany in Neuyork [* 31] 1890 den Vorschlag gemacht, dieselbe Leitung mehrern Personenpaaren zugleich so zugänglich zu machen, daß in regelmäßiger Abwechselung jedem Paar die Leitung in jeder Stunde auf eine bestimmte Zeit, z. B. 5 Minuten, zur Verfügung gestellt wird. Dazu sind Einrichtungen in den Vermittelungsämtern in den beiden Städten nötig, welche wesentlich den für die absatzweise Vielfachtelegraphie (s. Mehrfache Telegraphie) erforderlichen gleichen, jedoch unter Beigabe von Uhren, [* 32] welche zur rechten Zeit die Umschaltung besorgen und durch geeignete Korrektionsvorrichtungen im übereinstimmenden Gange erhalten werden.
In Deutschland gliedert sich der in den Stadtverkehr, den Vorortsverkehr und den Fernverkehr. Die ständigen Zahlungen seitens der Teilnehmer betragen jährlich für den Stadtverkehr 150 M. bei Sprechstellen innerhalb des Postortsbestellbezirks, für Stellen außerhalb dieses Bezirks 50 M. mehr für 1 km Leitung; im Vorortsverkehr außer der Abonnementsgebühr von 150 M. noch 50 M. für die Benutzung der Verbindungsleitung; im Fernverkehr ist ein ständiger Beitritt unzulässig.
Zur Förderung des telephonischen Verkehrs übernimmt die Reichstelegraphenverwaltung die Herstellung von Privatleitungen zwischen Geschäftsstuben oder Wohnungen untereinander; gegen Entrichtung einer Jahresgebühr von 75 M. für eine 1 km lange Leitung und jedes weitere Kilometer mehr 30 M. Die Herstellung solcher Privattelephonanlagen kann auch von Privaten bewirkt werden. Die Genehmigung hierzu wird seitens der Telegraphenverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung in den Fällen erteilt, wenn die Leitung nicht zwei Orte mit verschiedenen Telegraphenanstalten verbindet. Andernfalls wird als Entschädigung eine jährliche Vergütung erhoben, welche dem aus der Einrichtung entstehenden Ausfall an Telegrammgebühren entspricht.
Für eine besondere Gebühr wird es in den Städten verschiedener Länder den Teilnehmern an dem städtischen Telephonnetze gestattet, ihre Telegramme telephonisch dem Telegraphenamte zuzuführen und für sie ankommende Telegramme von diesem Amte telephonisch in Empfang zu nehmen.
Über den Umfang des Verkehrs im J. 1895 giebt die nach der amtlichen Statistik im «Journal télégraphique» (1897) aufgestellte Tabelle Aufschluß: ¶