Einhardsgut
(Einhandsgut, Sondergut), da, wo das System der ehelichen Gütergemeinschaft gilt, dasjenige Vermögen der Ehegatten, welches nicht in die gesamte Masse fällt, sondern dem betreffenden Ehegatten zur alleinigen Verfügung verbleibt. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.