Einfuhr
(Import), die Versorgung eines
Landes mit fremden
Gütern, auch der Betrag dieser
Güter selbst, welche teils
zur
Deckung des heimischen
Bedarfs dienen, teils in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form wieder ausgeführt
werden. Soweit sie nicht aus Schuldverbindlichkeiten des
Auslandes entspringt, kann die Einfuhr
für die Dauer nur durch die Ausfuhr
gedeckt werden, wenn sie auch vorübergehend größer oder kleiner sein kann als diese, in welchem
Fall der Unterschied durch
Geldzahlungen oder durch Übernahme von Schuldverbindlichkeiten beglichen wird.
Diesen Unterschied nennt man
Handelsbilanz (s. d.), welche man als günstig zu bezeichnen pflegt, wenn
die Einfuhr
kleiner ist als die Ausfuhr, so daß dem Inland mehr Zahlungsmittel zuströmen oder dasselbe in der
Lage ist, Schuldtitel des
Auslandes zu erwerben. Die
Statistik weist in den hervorragenden Kulturländern gewöhnlich einen
Überschuß der Einfuhr
über die Ausfuhr auf. Dies beruht zum Teil darauf, daß diese
Länder Anspruch auf
Zahlung von
Zinsen haben, die sie in Form von
Waren beziehen, zum Teil darauf, daß zwar bei Bemessung der
Einfuhr
werte, nicht aber auch bei derjenigen der Ausfuhrwerte alle Transportkosten und Handelsgewinne mit eingerechnet
sind. Über die Maßregeln, welche die Merkantilisten und die Protektionisten der neuern Zeit zur Regelung
der Einfuhr
in
Vorschlag oder in Anwendung brachten, vergleiche man die
Artikel
»Merkantilsystem« und
»Zölle«. Einfuhr
verbote, wie
sie die Merkantilisten vom Standpunkt ihrer
Handelspolitik aus empfahlen, kamen in
Frankreich noch
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bis zum Jahr 1860 vor, auch in England hatten sich solche bis gegen Mitte dieses Jahrhunderts erhalten, im Deutschen Zollverein dagegen waren sie unbekannt. Soweit sie heute noch in Kulturländern vorkommen, tragen sie vorwiegend nur einen finanziellen oder einen polizeilichen Charakter, ersteres dann, wenn Güter, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind, nicht eingeführt werden dürfen, letzteres, wenn das Verbot im Interesse der Sittlichkeit (obscöne Schriften), der Rechtssicherheit (Nachdruck, Waren mit gefälschten Fabrikmarken), der Gesundheit (Gefahr der Verbreitung von Krankheiten durch Waren, Vieh, tierische Stoffe) oder der Abhaltung sonstiger Gefahren (Reblaus) [* 3] begründet ist.
Die polizeilichen Einfuhr
verbote werden je nach ihrem Zweck als dauernde durch Gesetz oder als vorübergehende
(Schutz gegen Viehseuchen etc.) und dann in der Regel auf dem Verordnungsweg erlassen. Abgaben von eingeführten Gütern werden
unter verschiedenen Benennungen und zu verschiedenen Zwecken erhoben. Die Abgabe ist ein Zoll, wenn sie bestimmt ist, dem Staat
eine Einnahme abzuwerfen (Finanzzoll) oder einen heimischen Industriezweig zu schützen (Schutzzoll, vgl.
den Artikel »Zölle«); sie ist eine Gebühr, wenn sie, wie manche Schiffahrtsabgaben, Hafen-, Tonnengelder, wie die statistische Gebühr
etc., nur dazu dient, die Kosten einer benutzten oder allgemein nötigen Veranstaltung zu decken. Einfuhr
prämien kommen heute
kaum noch vor. An ihrer Stelle werden bei Notständen, wie dies auch früher oft der Fall gewesen ist, Verkehrserleichterungen,
zeitweise Herabsetzung von Zoll- und Frachtsätzen gewährt. - Einfuhr
in den freien Verkehr ist die Einfuhr
zollpflichtiger Waren, bez.
die Entnahme solcher aus Zollniederlagen (s. d.), welche nach Bezahlung der Zölle dem heimischen Handel und Verbrauch frei
überlassen werden.