Ehescheidung
,
s. Ehe, S. 340.
Ehescheidung
2 Seiten, 1'103 Wörter, 8'077 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Ehescheidung,
s. Ehe, S. 340.
Im Biblische Real- und Verbal-Handkonkordanz, 1890
Ehescheidung
§. 1. Geschieht entweder gänzlich, oder nur auf eine gewisse Zeit.
§. 2. Die völlige Ehescheidung
erfolgt a) durch den Tod,
Röm. 7,1. b) durch die Obrigkeit, aus nachfolgenden
Ursachen:
1) Wenn Eins dem Andern oder alle Beide einander untreu werden, und durch fleischliche Vermischung mit
andern Personen die
Ehe brechen,
Matth. 19, 9.
c. 5, 32. 2) sich muthwillig und beständig verlassen,
1 Cor. 7, 15. und 3) wenn
Eins dem Andern hinterlistig nach dem Leben stellt. (Nach dem klaren Ausspruch Christi, der wegen des scharfen Gegensatzes
gegen die schlaffen Maximen der Gesetzgelehrten, nicht wieder kann schlaff gedeutet werden, berechtigt
bloß der wirkliche Ehebruch zur Scheidung. Und wenn christliche Gerichte auch andere Scheidungsgründe zulassen, so fällt
dies nicht diesen, sondern den Geschiedenen zur Last, als welche noch so behandelt werden müssen, als ob sie auf dem Standpunkt
der alten rohen Israeliten ständen. - Ehescheidungen
sind demnach ein trauriges Zeichen des Verfalls
des Christenthums und nur, wenn Christi Geist in die Ehe eindringt, kann diesem Verderben gewehrt werden.)
§ 3. Die Scheidung auf gewisse Zeit von Tisch und Bett muß nicht leichtsinnig gestattet werden, noch darf sie zeitlebens fortdauern, ist überhaupt bedenklich, und mit Vorsicht anzuwenden.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Ehescheidung.
Obgleich die Gemeinschaft auf Lebenszeit in dem Wesen der Ehe enthalten ist und beliebige Verstoßungen oder verabredete Trennungen, wie sie das jüd., hellen., röm. und mohammed. Recht verstatten, dem Begriff und Zweck der Ehe widersprechen, so kann doch die völlige Unauflösbarkeit nur für solche eheliche Verbindungen gelten, die in vollem Umfange den ethischen Voraussetzungen des Verhältnisses entsprechen. Wo Haß und Verachtung an die Stelle der Liebe und des Vertrauens treten, ist der häusliche Herd entweiht, und der Zwang zur Fortsetzung des unseligen Bündnisses erscheint als ohnmächtiger Wunsch, ein Unheiliges zu heiligen, oder als Herabsetzung der Ehe zu etwas Äußerlichem oder Inhaltlosem.
Unter den ersten Christen waren daher Scheidungen aus hinreichenden Gründen erlaubt, wiewohl seit dem 4. und 5. Jahrh. der Wiederverheiratung von Geschiedenen Schwierigkeiten entgegengesetzt wurden. Allmählich brachte jedoch die Kirche die Unauflösbarkeit zur Geltung, indem die Ehe als Symbol der untrennbaren Vereinigung Christi mit seiner Kirche betrachtet wurde. Doch konnte diese Anschauung nur sehr allmählich die Oberhand gewinnen. In England kamen noch im 12. Jahrh. Scheidungen vor.
Dafür gestattete die kath. Kirche eine zeitliche oder, bei unversöhnbarem Zerwürfnis, eine selbst lebenslängliche Aufhebung des Beisammenwohnens (Scheidung von Tisch und Bett, [* 2] separatio quoad thorum et mensam, aber nicht quoad vinculum). Die so Geschiedenen gelten fortgesetzt als Ehegatten und dürfen sich nicht anderweit verheiraten. So das kath. Kirchenrecht bis heute. Durch das Reichsgesetz vom wurde jedoch bestimmt, daß in allen Fällen, in denen bisher auf dauernde Trennung von Tisch und Bett erkannt wurde, die Scheidung vom Bande auszusprechen sei. In der evang. Kirche war die Scheidung vom Bande immer für zulässig erachtet worden, ohne daß über die Scheidungsgründe ein Einverständnis erzielt wäre.
Im weltlichen Recht, soweit sich dasselbe vom kath. Kirchenrecht frei gemacht hat, sind als Scheidungsgründe anerkannt: Ehebruch, bösliche Verlassung, d. h. Entfernung von dem Wohnorte in der Absicht, das eheliche Leben aufzugeben, Nachstellungen nach dem Leben, grobe oder lebensgefährliche Mißhandlungen (Sävitien), gewöhnlich auch ¶
Freiheitsstrafen von längerer Dauer, vereinzelt auch Unverträglichkeit, unvertilgbarer Haß und Widerwillen, unheilbarer Wahnsinn und unordentliche Lebensweise, durch welche sich der Mann in die Unmöglichkeit versetzt, die Pflichten eines Beschützers und Ernährers zu erfüllen. In Frankreich wurde während der ersten Republik die Scheidung den Eheleuten völlig freigegeben. Napoleon I. hob jedoch die eigenmächtigen Scheidungen wieder auf; im Code Napoléon wurden nur Untreue (s. Ehebruch), Mißhandlungen und grobe Injurien, Verurteilung zu entehrenden Strafen und beiderseitige Einwilligung als Scheidungsgrund anerkannt, letztere indes nur, wenn der Mann über 25 und die Frau über 21 J. alt ist, die Ehe wenigstens 2 Jahre gedauert hat, die Eltern der Frau einwilligen und die Eheleute nach Ablauf [* 4] eines Jahres noch auf ihrem Vorsatze beharren. Nach der Restauration wurde wieder die gänzliche Scheidung durch das Gesetz vom abgeschafft, welches indessen für die Reichslande Elsaß-Lothringen [* 5] außer Kraft [* 6] gesetzt ist, zu Gunsten der Bestimmungen des Code civil, in Frankreich selbst durch Gesetz vom aufgehoben wurde.
Die Frage der Ehescheidung
stand wie in Frankreich, so auch in Preußen
[* 7] lange Zeit im Vordergrunde des öffentlichen Lebens. Handelte
es sich dort um das Princip, ob Ehescheidung
überhaupt zu gestatten sei, so war es hier die Frage der
Ehescheidung
sgründe, welche Anlaß zum heftigsten Streite wurde. Die Gesetzgebung des Preuß. Allg. Landrechts (1794) ließ
Ehescheidung
selbst aus gegenseitiger Einwilligung und unüberwindlicher Abneigung zu. Dagegen richtete sich im Zusammenhang mit dem
neu erwachten religiösen Leben im 19. Jahrh. eine überaus heftige Bewegung religiös-polit.
Art, welche, berechtigt im Grundgedanken, aber maßlos in der Methode und weit über das richtige Ziel
hinausschießend, unter Friedrich Wilhelm IV. zu einer bedrohlichen Stärke
[* 8] anwuchs. Die Forderung «biblischer» Ehescheidung
sgründe
war von Staats wegen schon deshalb unerfüllbar, weil die Bibel
[* 9] ein sicher umgrenzbares Ehescheidung
srecht nicht bietet. Die
Forderung einer Verschärfung des laxen und willkürlichen preuß. Ehescheidung
srechts im
Sinne der sittlichen Grundgedanken der Ehe war berechtigt und fand immer allgemeinere Anerkennung auch in Kreisen, welche die
Ausschreitungen der oben bezeichneten kirchenpolit.
Bewegung aufs schärfste mißbilligten. Die Gegensätze wurden durch das persönliche Entgegenkommen Friedrich Wilhelms IV.
vorläufig ausgeglichen; gesetzgeberische Versuche, die Streitfrage neu zu ordnen, blieben jedoch ohne Resultat.
Eine vollständige Ordnung der Ehescheidung
sgründe versucht nunmehr der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuchs für Deutschland.
[* 10] Diese Ordnung beruht theoretisch auf sehr strengen Principien, welche in den Motiven eingehende Rechtfertigung finden; praktisch
wird allerdings diese Strenge durch die vorgeschlagene Zulassung eines in sehr allgemeiner Weise begrenzten «relativen» Scheidungsrechts
ziemlich gegenstandslos gemacht oder vielmehr in das willkürliche Ermessen der Gerichte gestellt. (S.
hierüber die «Verhandlungen des 20. Deutschen Juristentages im J. 1889» und die demselben erstatteten Gutachten.) - Eine
besondere und merkwürdige Art der Ehescheidung
ist diejenige aus landesherrlicher Machtvollkommenheit; dieselbe ist
in den größern deutschen Staaten längst beseitigt, besteht dagegen noch zu Recht in vielen deutschen
Kleinstaaten.
Der rechtshistor. Ursprung ist nicht genügend aufgeklärt. Mit einer geordneten Gerichtsverfassung ist diese
Einrichtung einer so gut wie völlig freien landesherrlichen Willkür in Scheidung von «unglücklichen»
Ehen unvereinbar; der Entwurf hebt dieselbe demgemäß auf. - Das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch gestattet bei nicht kath. Christen die Trennung vom Bande wegen Ehebruchs, böslicher
Verlassung, Verurteilung zu fünfjähriger Kerkerstrafe, dem Leben oder der Gesundheit gefährlicher Nachstellung, wiederholter
schwerer Mißhandlung und unüberwindlicher Abneigung (§. 115). Gegen Katholiken kann nur auf Scheidung von Tisch und Bett
erkannt werden (§. 109). Übrigens ist auch eine solche Scheidung «mit Einverständnis»
unter Ordnung der Vermögensverhältnisse zulässig (§§. 109 fg.). Über die zeitweilige Trennung s.
Scheidung von Tisch und Bett; über die civilrechtlichen Folgen der Ehescheidung
s. Ehescheidungsstrafen. -
Vgl. Hubrich, Das Recht der
Ehescheidung
in Deutschland (Berl. 1891).