Durchzugsrecht
,
das Recht, vermöge dessen ein Staat durch das Gebiet eines andern Truppen marschieren lassen kann. Dies Recht kann durch Vertrag und zwar entweder für die Dauer als sogen. Staatsservitut oder nur für einzelne Fälle erworben sein. Ein erzwungener Durchmarsch, der durch das Gebiet eines fremden souveränen Staats ohne ein solches Recht oder eine besondere Verwilligung des betretenen Staats geschieht, ist als Verletzung des Gebiets ein Casus belli (Kriegsfall).
Staaten, welche miteinander zu einem
Krieg verbunden sind, gewähren sich den
Durchmarsch gegenseitig, so oft es der
Kriegszweck erfordert. Von Wichtigkeit war dies Durchzugsrecht
besonders zur Zeit des
Deutschen
Bundes, namentlich für
Preußen,
[* 2] dessen
Gebietsteile ganz getrennt lagen, und auch für
Bayern.
[* 3] Es bestanden zur damaligen Zeit besondere
Konventionen über das
Durchzugsrecht
zwischen
den verschiedenen deutschen
Staaten, und es galt unter anderm die Bestimmung, daß die
Besatzungen der
Bundesfestungen in allen
Staaten für den Weg nach und von der
Heimat das Durchzugsrecht
hatten. Für das gegenwärtige
Deutsche Reich
[* 4] bedarf
es bei der Einheitlichkeit der Militärverfassung derartiger
Abmachungen zwischen den einzelnen deutschen
Staaten untereinander
nicht mehr. Bei der jetzigen Gestaltung der staatlichen Verhältnisse in
Europa
[* 5] würde das Durchzugsrecht
jedesmal
einer besondern
Abmachung bedürfen. Vgl.
Etappenstraßen.