(franz., spr. dong-), diejenige Form des
Prämiengeschäfts, bei welcher der
Käufer sich vorbehält, zur Erfüllungszeit allenfalls gegen Entrichtung
eines
Reugeldes (Dontprämie) vom
Geschäft zurückzutreten.
Kaufe ich ein
Papier zu 101 dont 1, so habe ich am Erfüllungstag
das
Recht, das
Papier zu 101 zu nehmen oder gegen
Zahlung von 1 vom
Kauf zurückzutreten.
In den Notierungen über
Prämiengeschäfte wird das
Wort »dont« (deutsch »worauf,
wovon«) gewöhnlich nicht geschrieben, sondern der
Kursim Fall der Erfüllung von der
Prämie,
im Fall der Nichterfüllung durch
einen senkrechten
Strich getrennt, z. B. 101|1 (lies: hunderteins dont eins). Wenn es sich um eine
Rückprämie handelt, so
wird der Notierung der
Buchstabe R zugesetzt; z. B. 99|1 R (sprich: neunundneunzig dont
eine
Rückprämie) bedeutet, daß der Verkäufer berechtigt ist, zu 99 zu liefern oder gegen
Zahlung von 1 vom
Geschäft zurückzutreten.
(spr. dong-), ein Börsengeschäft auf Zeit, bei dem der Käufer sich vorbehalten hat, zur Erfüllungszeit
event. gegen Zahlung
eines Reugeldes (einer Vor- oder Dontprämie) vom Vertrage zurückzutreten. Die betreffenden Papiere haben
für solche Geschäfte einen besondern Kurs, welcher den der festen Zeitgeschäfte um einen wechselnden
Betrag (Ecart, s. d.) übersteigt. Diesem Prämienkurse wird nach der Gewohnheit
der PariserBörse im Kurszettel das Reugeld mit dem Zusatz «dont» beigefügt,
sodaß also die Notiz z. B. lautet: 3 Proz. Rente 98.50 dont 1.50 oder auch abgekürzt 98.50/1.50, und durch diesen Gebrauch
ist der NameDontgeschäft entstanden. (S. Prämiengeschäft.)