Domizil
Domkapitel - Domschule

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Seite 5.48. im allgemeinen der
Ort, wo sich jemand bleibend aufhält; bei
Aktiengesellschaften und sonstigen
kaufmännischen Niederlassungen der Geschäftssitz. In der
Jurisprudenz unterscheidet man ein Domicilium voluntarium, d. h.
freiwilliges Domizil
, von dem Domizil necessarium, d. h.
notwendigen Domizil
, welch letzteres bei den durch ihre amtliche
Stellung oder sonstige Dienstverhältnisse an einen bestimmten
Ort gewiesenen
Personen sowie bei Ehefrauen, welche das Domizil
ihres
Mannes teilen, stattfindet (vgl.
Heimat). Im Handelswesen ist
Domizil
auch der
Ort (die
Adresse), wo ein
Wechsel bezahlt werden soll; domizil
ieren heißt einen
Wechsel auf
einen andern Zahlungsort (gewöhnlich einen
Wechselplatz) als den Wohnort des Bezogenen zahlbar stellen, um ihn zirkulationsfähig
zu machen (Domizil
wechsel). Der Bezogene eines domizil
ierten
Wechsels heißt Domizil
iant; der, dem der
Wechsel behufs Zahlungserhebung
zu präsentieren ist, Domiziliat.
Ein
Wechsel wird in der
Weise domiziliert
, daß ihm der Zusatz beigefügt wird
»zahlbar bei
Herrn X. in Z.« Oft lautet aber der Domizil
vermerk bloß auf den
¶
mehr
Zahlungsort »zahlbar in Z.«, indem es alsdann dem Bezogenen überlassen
bleibt, denjenigen anzugeben, bei welchem die Zahlung erfolgen soll. Die Präsentation zur Zahlung erfolgt bei dem Domizil
iaten,
und als solcher gilt, wenn kein besonderer Domiziliat
namhaft gemacht ist, der Bezogene oder, wenn es sich um einen trocknen
Wechsel handelt, der Aussteller. Erfolgt keine Zahlung, so muß der Wechsel stets protestiert werden, auch
wenn es ein eigner Wechsel ist (s. Wechsel).