Dīes
cedens
(Dies
cedit, lat.), in der Rechtssprache, namentlich
im
Erbrecht, die Bezeichnung des Zeitpunktes, mit welchem ein
Recht erworben wird oder überhaupt zur
Existenz gelangt, im
Gegensatz
zu dem Zeitpunkt (dies
veniens oder dies venit), mit welchem jenes
Recht geltend gemacht werden kann. Z.
B. ein
Erblasser vermacht
seine
Habe dem A., verordnet aber, daß nach dem
Tode des A. die Hälfte davon dem B. zufallen soll. Hier
ist für den B. der dies cedens
des
Legats der
Tod des
Erblassers, das
Vermächtnis ist ihm mit diesem
Moment erworben. Die Geltendmachung,
die Verwirklichung dieses
Rechts, der dies
veniens legati, aber ist hinausgerückt bis zu dem Zeitpunkt,
zu welchem der
Erbe A. mit
Tod abgehen wird.