Devolutīveffekt,
s. Devolution und Berufung (Bd. 2, S. 861a).
Devolutiveffekt
9 Wörter, 63 Zeichen
s. Devolution und Berufung (Bd. 2, S. 861a).
(lat.), eigentlich Wegwälzung, Überwälzung, hat in der Rechtswissenschaft verschiedene
Bedeutungen. Namentlich bezeichnet es Heimfall oder Vererbung eines Vermögensobjekts an einen andern Besitzer; im besondern
Sinn bezeichnet Devolutionsrecht das Rechtsverhältnis, nach welchem das Vermögen eines verstorbenen Ehegatten dem Eigentum
nach den Kindern zufällt, so daß dem überlebenden Ehegatten nur der Nießbrauch verbleibt. Devolutive
ffekt hat ein
Rechtsmittel, wenn durch dessen Einwendung die Rechtssache an einen höhern Richter (vom judex a quo an den judex ad quem) gebracht
(devolviert) wird, wie namentlich die Berufung, die Beschwerde und Revision.
Devolutionsrecht ist das in der hierarchischen Ordnung unmittelbar begründete allgemeine Recht, vermöge dessen der höhere Kirchenobere dann thätig werden darf, sobald der ihm unmittelbar Untergeordnete seiner Pflicht entweder nicht oder doch nicht in der gesetzlichen Weise genügt. Unter den Verhältnissen, in denen das Devolutionsrecht in Ausübung kommen kann, ist schon durch das dritte Konzil vom Lateran (1179) die Verleihung der Kirchenämter besonders hervorgehoben.
Hier gilt die allgemeine Regel, daß, sobald der zur Provision Berechtigte die Besetzung des Amtes nicht den kanonisch-rechtlichen Satzungen gemäß, also namentlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vornimmt, sein Recht sofort, und ohne daß es noch einer besondern Erinnerung bedarf, für diesmal verloren geht, immer jedoch unter der Voraussetzung eines wirklichen Verschuldens, weshalb z. B. dieser Verlust dann nicht eintritt, sobald dem Berechtigten irgend ein faktisches oder rechtliches Hindernis entgegenstand. So devolviert z. B. das Besetzungsrecht vom Kapitel an den Bischof, von diesem an den Erzbischof und von dem letztern an den Papst selbst. In der evangelischen Kirche kann das Devolutionsrecht im wahren Sinne nur dann vorkommen, wenn der Patron entweder die Präsentationsfrist versäumt, oder simonisch oder einen ¶
Unfähigen präsentiert. Wo jedoch noch protestantische Stifter mit alter Verfassung bestehen, wird auch die Verleihung an den Landesherrn devolviert, sobald das Kapitel sie nicht innerhalb der geordneten Frist vollzogen hat. Eine Art Devolutionsrecht ist durch die neuen preußischen Kirchengesetze geschaffen, indem nach § 6 ff. des Gesetzes über die Verwaltung erledigter Bistümer vom die Verwaltungsbefugnisse eines abgesetzten Bischofs auf den königlichen Kommissar übergehen und nach Art. 8 des Gesetzes vom (Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen betreffend) das Recht zur Besetzung einer erledigten Pfarrei etc. auf die Pfarrgemeinde übergeht, wenn der zur Präsentation oder Nomination Berechtigte innerhalb zweier Monate von der ergangenen Aufforderung an nicht für die Stellvertretung sorgt.