mehr
die Recht
seinheit hergestellt. Das
Gleiche ist durch eine umfassende Justizgesetzgebung für das Prozeßrecht
und für das
Gerichtsverfassungswesen geschehen. Die deutsche
Zivilprozeßordnung vom hat das
Verfahren in bürgerlichen Recht
sstreitigkeiten
in einheitlicher
Weise normiert. Dazu kamen die Strafprozeßordnung vom 1.
Febr. und die Konkursordnung vom
Schon zuvor
war durch
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom die
Schuldhaft als Exekutionsmittel beseitigt und durch
Gesetz vom die
Beschlagnahme des
Arbeits- und Dienstlohns als Zwangsvollstreckungsmittel wesentlich beschränkt worden.
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom und die Recht
sanwaltsordnung vom nebst den nötigen Gebührengesetzen
schlossen sich an die
Justizgesetze an. Das
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-(Reichs-)
und
Staatsangehörigkeit hat diesen wichtigen Gegenstand geregelt, nachdem bereits unmittelbar nach der
Gründung des Norddeutschen
Bundes durch das
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom der
Grundsatz der
Freizügigkeit für das Bundesgebiet
näher ausgeführt worden war.
Das Bundesgesetz vom welches allerdings in Bayern [* 3] nicht gilt, regelt die Unterstützungswohnsitzfrage. Auch das Zivilstandsgesetz vom ist besonders hervorzuheben. Auf dem Gebiet des Privatrechts sind die deutsche Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch nunmehr als Reichsgesetze anerkannt. Letzteres ist durch die Aktiengesetze vom und vom teilweise abgeändert. Über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist ein Gesetz vom erlassen. Wichtig sind ferner die verschiedenen Gesetze über das Urheberrecht und über den Markenschutz sowie das Patentgesetz. Neuerdings sind mit dem Gesetz vom über die Krankenversicherung der Arbeiter und dem Unfallversicherungsgesetz vom auch die ersten Versuche auf dem Gebiet einer Sozialgesetzgebung gemacht worden.
Unter den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts sind diejenigen von Gerber (14. Aufl., Jena [* 4] 1882), Beseler (3. Aufl., Berl. 1873), Hillebrand (2. Aufl., Zürich [* 5] 1864), Stobbe (2. Aufl., Berl. 1882), Roth (Tübing. 1880 ff.) und Franklin (2. Aufl., das. 1882) hervorzuheben. Auch die Werke über deutsche Rechtsgeschichte, namentlich diejenigen von Eichhorn (5. Aufl., Götting. 1843-44, 4 Bde.), Zöpfl (4. Aufl., Braunschw. 1871-72) und Walter (2. Aufl., Bonn [* 6] 1857), gehören hierher.
Vgl. auch Gerber, Das wissenschaftliche Prinzip des deutschen Privatrechts (Jena 1846);
Wächter, Gemeines Recht Deutschlands [* 7] (Leipz. 1844);
Dreyer, Das deutsche Reichszivilrecht
(das. 1874);
Mandry, Zivilrecht
licher
Inhalt der
Reichsgesetze
(Tübing.
1878).
Sonstige Litteraturnachweise sind in den
Artikeln über die einzelnen Recht
steile gegeben.