Deputāt
(Deputatum
, lat.), im allgemeinen das, was jemand als ihm beschiedenes Teil
zugedacht ist (daher die Redensart: »Der hat sein Deputat«
, insbesondere,
wenn ihm etwas Unangenehmes widerfahren ist). Besondere Bedeutung hat das Deputat
im öffentlichen, namentlich im
Beamtenrecht. Hier heißt Deputat
das, was einem Beamten,
Geistlichen,
Lehrer oder einer sonstigen
Person
(Deputatist)
außer dem ordentlichen
Gehalt an Lebensmitteln,
Holz
[* 2] etc. ausgesetzt und entweder unentgeltlich oder gegen einen bestimmten
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mehr
regelmäßig niedrigen) Preis zu entrichten ist, z. B. Deputat
getreide, Deputatholz
etc.
Wo diese Leistungen abgelöst und in feste Geldbeträge umgewandelt worden sind, pflegte man sich zur Bestimmung der letztern
nach dem Durchschnittspreis der letzten 25 oder 20 Jahre (mit Auslassung der beiden teuersten und der beiden wohlfeilsten
Jahre) zu richten. Die Verpflichteten haben dabei fast immer gewonnen, die Berechtigten häufig verloren.
- Bei sequestrierten Stammgütern ist Deputat
das, was dem Besitzer daraus zum Unterhalt ausgesetzt ist. Endlich bedeutet, wiewohl
seltener, Deputat
s. v. w. Besoldung, Bestallung, auch s. v. w. Apanage.