Delegation
(lat., im Rechtswesen »Überweisung«),
eine Unterart der
Novation, d. h. des
Vertrags, welcher geschlossen
wird, um eine bestehende
Obligation aufzuheben und eine andre an die
Stelle derselben zu setzen. Meist besteht die Delegation
in dem
Rechtsgeschäft, wodurch an die
Stelle des alten
Schuldners ein neuer
Schuldner tritt, und zwar erfolgt dieses
Eintreten im Auftrag des erstern und unter Zustimmung des
Gläubigers. Der Umstand, daß der alte
Schuldner mit zustimmen muß,
unterscheidet die Delegation
von der
Expromission.
Der erste
Schuldner (Delegant, delegans) überweist seine Schuldverpflichtung an einen andern, dieser
andre
(Delegat, delegatus) tritt in des erstern
Schuld und steht für die Erfüllung der Verpflichtung ein, und der
Gläubiger
(Delegatar, delegatarius) nimmt diese Veränderung an. Eine Delegation
kann aber auch so vorkommen, daß an die
Stelle des alten
Gläubigers
ein neuer
Gläubiger tritt, indem der bisherige
Gläubiger (delegans) seine
Forderungen einem andern (delegatarius,
Delegatar) überweist und der
Schuldner (delegatus,
Delegat) diesen nun als seinen
Gläubiger anerkennt.
Von der
Zession unterscheidet sich diese Delegation
wesentlich dadurch, daß in jener gar keine
Novation enthalten ist, indem der
Schuldner
gegen seinen alten
Gläubiger nicht
frei wird, wie bei der Delegation.
Bei der Delegation
wird eben das
bisher bestehende Obligationsverhältnis gänzlich aufgelöst und durch den
Eintritt des neuen
Gläubigers oder
Schuldners ein
neues Schuldforderungsverhältnis zwischen dem Delegatar und dem
Debitor, resp. creditor delegatus begründet. Auch versteht
man unter Delegation
Übertragung der
Gerichtsbarkeit für einen einzelnen
Fall oder für eine
Klasse von
Geschäften, daher die
Ausdrücke delegierte
Gerichtsbarkeit, delegierter
Richter.
Das moderne
Staatsrecht und so insbesondere auch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gehen von dem
Grundsatz aus, daß niemand
seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden darf. Es kann also von einer Delegation
eines
Richters nur dann die
Rede sein, wenn der
nach
Gesetz und Diensteinrichtung berufene
Richter im gegebenen
Fall seinen
Funktionen nicht obliegen kann,
z. B. wenn er mit
Recht abgelehnt worden ist, so daß ein andrer
Richter an seine
Stelle treten muß.