Deichselrecht
,
eine bei aneinander stoßenden Bauerngehöften vorkommende Servitut, welche gewöhnlich mit dem Traufrecht verbunden ist und in der Berechtigung besteht, daß der Besitzer des diesseitigen Gutes die Deichsel des in seinem Schuppen oder seiner Scheune untergebrachten Wagens durch eine in der Wand angebrachte Öffnung (Deichselloch) auf des Nachbars Grundstück (Garten) [* 2] reichen lassen darf. Dafür hat der Belastete gewöhnlich das Recht, an die Wand des jenseitigen Gebäudes unter dem Schutz der Bedachung seine Räder, Leitern und andre Gerätschaften aufzustellen oder aufzuhängen und ins Trockne zu bringen.