Consilĭum
(lat.), richterliches
Gutachten,
Ausspruch,
Rat; im alten
Rom
[* 2] auch der
Kreis
[* 3] von Rechtsverständigen, mit welchem
sich die
Magistrate zu umgeben pflegten.
Dionysius weist
Spuren davon schon in der Königszeit nach; später
waren es besonders die
Konsuln und Prätoren, welche bei Kriminal- wie
Zivilprozessen dergleichen Consiliarii,
Assessores etc.
zu
Rate zogen, die allmählich großen Einfluß auf die
Entscheidungen der
Magistrate ausübten, wie schon aus der
Formel, der
Magistrat habe de consilii sententia entschieden, hervorgeht. Im engern
Sinn hieß Consilium
auch ein stehendes
Kollegium, welches dem Oberrichter, in
Provinzen dem
Statthalter in der Privatjurisdiktion, z. B. in Untersuchungen über
Ingenuität,
Zivität,
Freiheit etc., beistand und namentlich die
Akte
der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu besorgen hatte. Gewählt wurden
die Mitglieder dieses Consilium
vom Präses der
Provinz aus dem
Conventus (s.
Konvent). In
Rom bestand das aus fünf
Senatoren und fünf
Rittern.