Capitularia
(lat.,
Kapitularien), in
Kapitel eingeteilte Schriftstücke.
Schon die merowingischen
Könige hatten unter
dem
Namen Präzeptionen,
Edikte, Dekretionen
Reichsgesetze unter Beirat der weltlichen und geistlichen
Großen erlassen. Für
solche
Gesetze kam unter den
Karolingern der
Name Capitularia
auf. Zu ihrer Verbindlichkeit gehörte die
Anerkennung
der Reichsversammlung und, sofern sie das
Recht eines bestimmten Volksstammes betrafen (capitula addenda, in lege addita),
die Zustimmung des
Volkes.
Ihrem Inhalt nach verbreiten sie sich über alle Gebiete des Rechts. Viele regelten das fränkische Kirchenrecht, da die Karolinger die Kirchenregierung noch nicht an den Papst verloren hatten. Oft waren auch Beschlüsse der Konzile den Kapitularien einverleibt. Der Abt Ansegisus von Fontanella sammelte die Kapitularien Karls d. Gr. mit denen Ludwigs des Frommen bis zu dessen 13. Regierungsjahr (827) in vier Büchern, und der Mainzer Diakonus Benediktus Levita setzte diese Arbeit um 845 fort.
Die letztere Sammlung ist jedoch nur zum geringsten Teil aus echten Kapitularien geschöpft und beruht vorwiegend auf andern teils deutschen, teils römischen, besonders kirchenrechtlichen, Quellen. In neuerer Zeit wurden die Kapitularien von Baluze gesammelt (Par. 1687, 2 Bde.). Die Ausgabe von Pertz in den »Monumenta Germaniae historica« (1835-37, 2 Bde.) ist nach dem heutigen Stande der Forschung gänzlich verfehlt. An ihre Stelle trat eine fundamentale Neubearbeitung durch Boretius (Hannov. 1883, Bd. 1).
Vgl. A. Boretius, Die Kapitularien im Langobardenreich (Halle [* 2] 1864);
Derselbe, Beiträge zur Kapitulari
enkritik (Leipz.
1874).