mehr
nauigkeit des Nachweises erzielen. Am bekanntesten unter diesen Methoden ist die amerikanische Buchhaltung
, welche
den
Inhalt der Grundbücher, des Journals und des Hauptbuches in einem
Buche darstellt und zur Verteilung dringt. Zu diesem
Zweck enthält dieses
Buch aus jeder Seite oder jedem
Blatte eine ganze Reihe nebeneinander stehender
Kolonnen, die
Einzelkonten darstellend, in welchen die Posten, welche in der ersten
Kolonne nur summarisch erscheinen, verteilt werden.
Für kleinere
Geschäfte und für eine Einzelabteilung eines größern Geschäftshauses mag diese Buchhaltung
genügen, für
einigermaßen komplizierte
Geschäfte ist sie unbrauchbar.
Die Handelsgesetzbücher der einzelnen Staaten verpflichten den Kaufmann zur Führung von Büchern; die meisten derselben schreiben sogar die Bücher vor, welche unbedingt zu führen sind; dagegen lassen alle Gesetze mit Recht die Frage der Buchführungsmethode unbestimmt. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch behandelt die Handelsbücher in den Art. 28-40. Es bestimmt, daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Die empfangenen Handelsbriefe hat er aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie) der abgesandten zurückzubehalten und der Zeitfolge nach in ein Kopierbuch (s. d.) einzutragen. Bei dem Beginn seines Gewerbes und in jedem folgenden Jahre hat er sein Vermögen (Aktiva) und seine Schulden (Passiva) genau zu verzeichnen (zu inventarisieren) und dazu einen das Verhältnis des Vermögens zu den schulden darstellenden Abschluß (Bilanz) zu machen. Die Inventarisierung des Warenlagers darf jedoch in dem Falle, daß nach der Beschaffenheit des Geschäfts eine jährliche Aufnahme nicht füglich geschehen kann, alle zwei Jahre geschehen.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann, bez. allen persönlich haftenden Gesellschaftern, zu unterzeichnen und entweder in ein besonderes Inventarienbuch einzutragen oder in zusammenhängender Reihe aufzubewahren. Die Führung der Handelsbücher hat in einer lebenden Sprache [* 3] und den Schriftzeichen einer solchen zu erfolgen. Die Bücher müssen gebunden und Blatt [* 4] für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein (Folio und Pagina). An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden; der ursprüngliche Inhalt der Bücher darf nicht durch Durchstreichen, Radieren u.s.w. unleserlich gemacht werden. Die Bücher sind mindestens 10 Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren; dasselbe gilt von den empfangenen Handelsbriefen, den Inventaren und Bilanzen. Die frühern Bestimmungen des Gesetzes über die Beweiskraft der Bücher (Art. 34-36 u. 39) sind seit dem durch die Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs vom aufgehoben.
Danach sind Handelsbücher lediglich als Privaturkunden anzusehen, sodaß der Richter nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob und inwieweit den Handelsbüchern Beweisfähigkeit beizulegen ist. Die Vorschriften über Handelsbücher gelten nicht für Höker, Hausierer, Trödler u. dgl. Handelsleute von geringerm Gewerbebetrieb, ferner nicht für Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht.
Doch sind nach der Gewerbeordnung §. 78 die Centralbehörden der Einzelstaaten befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, wie die in §. 35 genannten Trödler, Händler, Agenten u.s.w. ihre Bücher zu führen haben. Nach dem Handelsgesetzbuch sind auch die Handelsgesellschaften, nach dem Gesetz vom auch die eingetragenen Genossenschaften, sowie nach dem Gesetz vom die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet, Bücher zu führen. Über Bestrafung des Kaufmanns, der Bücher nicht oder unordentlich geführt hat, s. Bankrott.
Die landwirtschaftliche Buchführung ist im Wesen der kaufmännischen gleich, erheischt aber bei der Schwierigkeit der Feststellung des Wertes mancher Faktoren besondere Rücksichten. Dem Handwerker genügt unter allen Umständen die einfache Methode, und zwar in einer der kaufmännischen gegenüber vereinfachten Gestalt.
Die Litteratur ist außerordentlich reich und vermehrt sich fortwährend. Die bekanntesten Lehrbücher sind: Schiebe und Odermann,
Die
Lehre
[* 5] von der Buchhaltung
(13. Aufl., Lpz. 1891);
Odermann, Praktische Anleitung zur einfachen und doppelten Buchhaltung
(7.
Aufl., ebd. 1882);
Reischle, die einfache und doppelte Buchhaltung
(7. Aufl., Augsb.
1890);
Rottner, Lehrbuch der Kontorwissenschaft für den deutschen Buchhandel (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1861).
Ausführliche
Beschreibung der neuern methodischen Versuche findet sich in Hügli, Die Buchhaltun
gs-Systeme und
Buchhaltun
gs-Formen (Bern
[* 6] 1887).
Über die Geschichte der Methode: Jäger, Beiträge zur Geschichte der Doppelbuchhaltung
(Stuttg. 1874);
ders.,
Lucas Pacioli und
Simon Stevin nebst einigen jüngern Schriftstellern über Buchhaltung
(ebd. 1876);
ders., Drei
Skizzen zur Buchhaltung
(ebd. 1879).
Über landwirtschaftliche Buchhaltung:
Birnbaum,
Katechismus der landwirtschaftlichen
Buchführung (Lpz. 1879):
v. d.
Goltz,
Landwirtschaftliche Buchführung (7. Aufl., Berl. 1892);
für Handwerker: Fellmeth, Handwerkerbuchführung (Münch. 1891).