Braugerech
tigkeit
oder
Braurecht, die Befugnis
Bier zu brauen und zu verkaufen, als Realrecht. Dasselbe
war meistens mit dem
Besitz eines Grundstücks verknüpft. In Dörfern und
Städten bestanden Braugemeinden und Braugenossenschaften
mit besondern Brauordnungen. Soweit mit solchen
Rechten die Befugnis verbunden war,
andern den Betrieb einer
Brauerei zu untersagen
(Ausschließlichkeit) oder die
Konsumenten zu zwingen, das
Bier ausschließlich von dem Brauereiberechtigten zu beziehen
(Brauzwang),
sind diese
Rechte der Ausschließlichkeit und des
Brauzwangs durch §. 7 der Reichs-Gewerbeordnung vom aufgehoben.
Realbrauereigerechtigkeiten dürfen wie andere Realgewerbeberechtigungen nicht mehr begründet werden (§. 10). Wo sie bestehen,
dürfen sie auf jede nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zum Betrieb der
Brauerei befähigte
Person in der Art
übertragen werden, daß der Erwerber die Braugerech
tigkeit für eigene
Rechnung ausüben darf (§. 48).