Brandmauern
sind vom
Grunde aus selbständig zwischen zwei
Gebäuden aufgeführte, durchaus massive
Mauern von solcher
Stärke
[* 2] und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines
Feuers von einem zum andern verhindern können. Die an Nachbargrenzen
anstoßenden Rückwände der
Gebäude sowie die gemeinschaftlichen Giebel
(Kommunmauern) werden in der
Regel als Brandmauern
aufgeführt und dürfen keinerlei das Durchschlagen der Flammen ermöglichende Öffnungen enthalten.
Bei zusammenhängenden Gebäudekomplexen, z. B. von Fabrikräumen, Werkstätten,
Verbindung von Wohngebäuden mit Fabriklokalen
u. s. w., ist es ratsam, die einzelnen Gebäudeteile durch Brandmauern
zu trennen,
die nur wenige, mit feuersicherm Verschlusse versehene Öffnungen für den nötigen Verkehr erhalten.
Auch ist es zweckmäßig, die Brandmauern
zusammenstoßender
Gebäude, deren Dächer in einer Flucht liegen, über die letztern hinaus
um eine gewisse Höhe aufzuführen und feuersicher abzudecken
(Brandgiebel).
Über die
Stärke und sonstigen Verhältnisse der
Brandmauern
geben die verschiedenen Baupolizeiordnungen genaue Vorschriften.