Bezirksaus
schuß.
Durch die neuere preuß. Verwaltungsgesetzgebung waren für die Regierungsbezirke
neben der Regierungsbehörde des
Staates
Bezirksräte als Beschlußbehörden und
Bezirksverwaltungsgerichte als Verwaltungsgerichte
zweiter Instanz nach
Gesichtspunkten der Selbstverwaltung geschaffen worden. Diese Organisation erwies sich als zu schwerfällig
und es wurden darauf hin durch die neueste Gesetzgebung beide
Behörden zu einer einzigen, dem Bezirksaus
schuß, zusammengezogen.
Derselbe ist sowohl Beschlußbehörde als Verwaltungsgericht nach den nähern Specialvorschriften der Gesetze und entscheidet
in jeder dieser Eigenschaften auf
Grund eines besondern
Verfahrens (Beschluß- und Streitverfahren). Als
Verwaltungsgericht ist der Bezirksaus
schuß höhere Instanz über den Kreisausschüssen des
Bezirks und untere Instanz unter dem
Oberverwaltungsgericht.
Den Vorsitz im B. führt der Regierungspräsident, dessen gesetzlicher
Stellvertreter ein vom König ernannter Verwaltungsgerichtsdirektor
ist; ferner gehört dem Bezirksaus
schuß noch ein weiterer
Staatsbeamter im Nebenamt, aber auf
Grund königl. Ernennung
an. Dazu kommen vier vom
Provinzialausschuß frei aus den Einwohnern des
Bezirks zu wählende Mitglieder.
Alle Mitglieder des
Bezirksaus
schuß gelten disciplinarisch als
Richter; Disciplinargericht ist das
Oberverwaltungsgericht. Die sächsischen Bezirksaus
schuß sind Selbstverwaltungsorgane
nach
Analogie der preuß. Kreisausschüsse (s. d.).