Beugung
[* 2] des
Rechts aus
Parteilichkeit
(verletzte
Richterpflicht,
Syndikatsverbrechen,
Crimen syndicatus),
Amtsverbrechen,
welches darin besteht, daß ein
Richter in einem bürgerlichen
Rechtsstreit durch Nichtaus
übung oder gesetzwidrige Ausübung
seines
Amtes in irgend einer Amtshandlung, ohne Beabsichtigung eines
Gewinnes, auch nicht aus
bloßer
Trägheit
oder Ungeschicklichkeit, sondern auf Bitten, aus
Freundschaft oder
Feindschaft etc., mit einem
Wort wissentlich eine Ungerechtigkeit
begeht; sie wird nach der
Beschaffenheit der
Motive und der
Größe des
Unrechts
mit größerer oder geringerer
Strafe belegt.
Die neuere
Gesetzgebung und namentlich auch das
Strafgesetzbuch des
Deutschen
Reichs (§ 336) beschränken
das
Syndikatsverbrechen nicht bloß auf streitige
Rechtssachen. Jenes insbesondere bestraft den Beamten oder
Schiedsrichter,
welcher sich bei Leitung oder
Entscheidung einer
Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum Nachteil einer
Partei einer
Beugung des
Rechts schuldig macht, mit
Zuchthaus bis zu. 5
Jahren.