Besoldung
,
das
Einkommen, welches einem öffentlichen Beamten (des
Staats, einer
Gemeinde, einer
Korporation etc.) für
die ihm übertragene fortlaufende Dienstleistung verabreicht oder angewiesen wird. Nicht zur Besoldung
ist
zu rechnen der
Lohn für einzelne Verrichtungen oder
Arbeiten, welche vermöge besondern
Vertrags oder Auftrags übernommen
und geleistet werden (z. B. für eine außerordentliche Kommissionsreise, für die Ausführung
eines bestimmten
Baues etc.), ebensowenig der für bloße Privatdienste bezogene
Gehalt.
Auch gewisse Nebeneinnahmen und Vergütungen der Beamten, wie
Tage- und Meilengelder,
Servis, Wohnungsgeldzuschüsse, Pauschalsummen
für Büreaubedürfnisse,
Repräsentations-, Umzugs-, Fahrkosten u. dgl.,
gehören nicht zu der eigentlichen Besoldung.
Dieselbe besteht jetzt zumeist in barem
Geld, indem die früher vielfach üblichen Naturalbezüge
zumeist beseitigt sind. Bei den Besoldungen
der
Geistlichen kommen solche allerdings noch vielfach vor.
Die
Pfändung der Besoldung
ist nur in gewissem
Umfang zulässig (s.
Pfändung).