Beschwerter
,
derjenige, welcher durch eine behördliche
Verfügung oder eine gerichtliche
Entscheidung verletzt ist
und deshalb
Anlaß hat,
Beschwerde (s. d.) zu führen oder ein Rechtsmittel einzulegen. Im
Erbrecht ist Beschwerter
derjenige, welcher
infolge einer letztwilligen
Verfügung etwas zu leisten hat. In der ältern Rechtssprache nennt man den Beschwerter
den Onerierten.
Der gemeinrechtliche
Satz, daß niemand mehr an Vermächtnissen auferlegt werden darf, als ihm von dem
Erblasser zugewendet ist, ist in der Fassung «niemand kann mit Vermächtnissen
weiter beschwert werden, als der
Vorteil reicht, welchen er auf den Todesfall erhält», in das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2389 übergegangen;
vgl. auch Bayr. Landr. III, 6, §. 6. Wie schon
im Gemeinen
Rechte, so wird der
Satz von fast allen neuern
Rechten in
Verbindung gebracht mit den Grundsätzen über die Schuldenhaftung
des
Erben, vgl. z. B.
Preuß. Allg. Landr. I, 12, 333-335 mit §§. 287, 296;
Code civil und
Bad.
[* 2]
Landrecht Art. 926 fg.; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 690, 692, 693, 801, 802, u. a.