von Gegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur
Sicherung einer künftigen
Zwangsvollstreckung
als auch zum
Zweck der Aus- und
Durchführung einer solchen verfügt werden, wofern die gesetzlichen Voraussetzungen
einer derartigen Maßregel begründet sind. Im erstern
Fall spricht man von einem
Arrest (s. d.), während die Beschlagnahme als Zwangsvollstreckungsmittel
im modernen Prozeßrecht als
Pfändung bezeichnet wird, gleichviel ob es sich um die Beschlagnahme von
Mobilien oder von
Forderungen handelt
(s.
Pfändung). Im
Strafverfahren kann eine Beschlagnahme solcher
Sachen, die für eine Untersuchungssache von Bedeutung
sind, in der
Regel nur durch den
Richter stattfinden; nur wenn
Gefahr im
Verzug ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und durch
diejenigen
Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen der letztern
Folge
zu leisten haben (deutsche Strafprozeßordnung, § 98 ff.). Ist eine
ohne richterliche
Anordnung erfolgt, so muß der Beamte, welcher sie anordnete, binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war,
oder wenn der Betroffene und
im Fall seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen
Widerspruch erhoben hatte.
Der Betroffene kann jederzeit auf gerichtliche
Entscheidung antragen. Solange die öffentliche
Klage noch nicht erhoben ist,
erfolgt die
Entscheidung durch den
Amtsrichter, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme erfolgte. Auch können
Briefe und sonstige Sendungen
auf der
Post sowie
Telegramme an einen Beschuldigten auf den
Telegraphenanstalten mitBeschlag belegt werden.
Zur Beschlagnahme ist hier der
Richter und, wenn die Untersuchung nicht bloß eine
Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft
befugt.
Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten Gegenstand sofort und zwar
Briefe und sonstige Postsachen uneröffnet dem
Richter übergeben. Wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme binnen dreiTagen vom
Richter nicht
bestätigt, so tritt dieselbe außer
Kraft.
[* 2] Eine Beschlagnahme des ganzen
Vermögens ist nach deutschem Strafprozeßrecht, außer in Schöffengerichtssachen,
gegen den abwesenden Beschuldigten durch richterlichen Beschluß zulässig, wofern die Voraussetzungen eines Haftbefehls
vorliegen. Auch können, insoweit es zur
Deckung einer den Beschuldigten möglicherweise treffenden höchsten
Geldstrafe und
der
Kosten der Untersuchung erforderlich ist, einzelne zum
Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände
mit
Beschlag belegt werden, so namentlich flüchtigen
Militärpersonen gegenüber.
Beschlag. Die Beschlagnahme einzelner Vermögensgegenstände erfolgt im Wege des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung
zur Sicherung oder zur Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche, auch auf Anordnung einer Verwaltungsbehörde wegen öffentlich-rechtlicher
Ansprüche, oder aus polizeilichen Gründen. (S. Arrest, Pfändung, Subhastation.)
Im Strafprozeß müssen körperliche Gegenstände, welche für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sei es, daß
sie durch die Strafthat hervorgebracht sind (z. B. ein fälschlich angefertigter Wechsel),
sei es, daß sie zur Begehung derselben gebraucht sind (z. B. das zum Morde gebrauchte Beil), sei es, daß
sie Spuren der That tragen (z. B. Kleider mit Blutflecken), möglichst frühzeitig in gerichtliche Verwahrung genommen oder
sonst sichergestellt werden, damit einerseits von ihnen in der Hauptverhandlung als Beweismittel Gebrauch gemacht werden kann,
andererseits sie für die etwa im Urteil auszusprechende Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung bereit gestellt sind.
Soweit derartige Gegenstände von ihren Inhabern nicht freiwillig herausgegeben werden, bedarf es der
Beschlagnahme. Dieselbe kann entweder im Wege der Durchsuchung (s. d.,
auch Haussuchung genannt) und Wegnahme, oder, insofern es sich um Herausgabe bestimmter Gegenstände seitens unbeteiligter
Dritter handelt,
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mehr
871 mit den Mitteln und in den Grenzen
[* 5] des Zeugniszwanges (s. d.) durchgeführt werden
(Deutsche Strafprozeßordn. §§. 94, 95; Österr. Strafprozeßordn. §. 143). Nach der Deutschen Strafprozeßordnung sind
von der Beschlagnahme ausdrücklich ausgenommen Aktenstücke öffentlicher Behörden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß
ihr Bekanntwerden dem Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde (§. 96), und ferner
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und denjenigen Personen, welche wegen ihres Verhältnisses zu ihm zur
Zeugnisverweigerung (s. d.) berechtigt sind, falls diese Mitteilungen sich in
den Händen der letztern befinden und diese nicht selbst der Teilnahme an der Strafthat verdächtig sind (§. 97). Nach
der Deutschen Strafprozeßordnung (§. 99) unbedingt, nach der Österreichischen (§. 146) nur, falls der Beschuldigte sich
bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens in Haft befindet oder doch Vorführungs- oder Verhaftbefehl gegen ihn erlassen
ist, zulässig ist die an den Beschuldigten gerichteter, für ihn bestimmter oder von ihm herrührender Briefe,
Sendungen und Telegramme auf den Post- und Telegraphenanstalten. (S. Briefgeheimnis.) Die Anordnung von Beschlagnahme steht grundsätzlich
nur dem Richter, in Deutschland
[* 6] bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und, sofern es sich nicht um Postsendungen
und Telegramme handelt, deren Hilfsbeamten zu; doch unterliegt auch in diesen Fällen die Beschlagnahme der
gerichtlichen Bestätigung, welche vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsrichter des Bezirks, nach Erhebung derselben
bei dem mit der Sache befaßten Gericht binnen drei Tagen nachzusuchen ist (Deutsche Strafprozeßordn. §§ 98, 100). Über
Eröffnung der mit Beschlag belegten Postsendungen entscheidet überall der Richter, der zugleich die Aushändigung oder abschriftliche
Mitteilung derjenigen Stücke anzuordnen hat, welche für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind (Deutsche Strafprozeßordn.
§§. 100, 101; Österr. Strafprozeßordn. ߧ. 147–149).
In demVerfahren gegen Abwesende (s. auch Abwesenheit) findet nach der Deutschen Strafprozeßordnung, sofern es sich um das Ungehorsamsverfahren
wegen nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedrohter Strafthaten handelt, zur Deckung der Strafe und Kosten
eine Beschlagnahme einzelner dem Angeschuldigten gehöriger Gegenstände, und falls diese nicht ausführbar, die Beschlagnahme des
im DeutschenReiche befindlichen Vermögens des Angeschuldigten statt; sofern es sich um die Beweissicherung in schwerern Fällen
handelt und Verdachtsgründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, findet
nur die Beschlagnahme des Vermögens statt. Letztere ist dabei als ein Mittel, den Angeschuldigten zur Gestellung zu veranlassen, gedacht
(Strafprozeßordn. §§. 325, 326, 332). Vgl. auch Wehrpflichtige.
Bei Druckschriften findet unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über Beschlagnahme (s.
oben) eine vorläufige ohne richterliche Anordnung durch die Polizeibehörden statt, wenn entweder die
Druckschriften den preßpolizeilichen Bestimmungen, insbesondere über Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers, Verlegers,
Redacteurs, nicht entsprechen, oder wenn ihre Verbreitung auf Grund gesetzlicher Ermächtigung verboten ist, oder wenn sie
ihres Inhalts wegen im öffentlichen Interesse (im
DeutschenReich nur wegen Aufforderung zur Begehung strafbarer, insbesondere
hochverräterischer Handlungen, wegen Majestätsbeleidigung, Anreizung zu Gewaltthätigkeiten und wegen
unzüchtigen Inhalts) zu verfolgen sind.
Die Polizeibehörden haben die Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft, diese, falls sie die Beschlagnahme nicht wieder aufhebt,
dem Gericht zur Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme vorzulegen. Die dafür genau bestimmten Fristen sind so kurz bemessen,
daß die Beschlagnahme erlischt, wenn der bestätigende Gerichtsbeschluß nicht bis zum Ablauf
[* 7] des fünften Tags,
in Österreich
[* 8] binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme ergeht. Auch die bestätigte Beschlagnahme ist aufzuheben, in Deutschland, wenn nicht binnen
zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist, in Österreich, wenn nicht innerhalb
acht Tagen der StaatsanwaltVoruntersuchung beantragt oder Anklageschrift eingereicht hat. Das österr.
Gesetz gewährt bei Aufhebung oder Erlöschen der Beschlagnahme dem Beschädigten Ersatz des erweislichen Schadens
aus der Staatskasse. (Deutsches Preßgesetz vom §§. 23 fg.; Österr. Strafprozeßordn. §§. 487–491.)