Bergwerksa
bgabe.
Man kann hier drei Kategorien von Abgaben unterscheiden:
1. Abgaben an den Staat (Bergwerkssteuern), die sich in den verschiedenen Ländern sehr verschieden gestaltet haben. Sie bildeten in frühern Zeiten die Haupteinnahme der Regalherren aus dem Bergregal. Es giebt fünf Systeme:
a. Zuweilen bestehen die
Abgaben darin, daß von dem Bruttoertrage des
Bergwerks, ohne Rücksicht darauf,
ob dasselbe
Reinertrag liefert, ein gewisser
Teil (der Zehnte, Zwanzigste, Fünfzigste, Urbar, Frone) vorweg für den
Staat
erhoben wird. Dies
System war im Mittelalter vorherrschend; jetzt gilt es noch in
Anhalt
[* 2] (2 Proz.),
Braunschweig
[* 3] (2 Proz.),
Sachsen-Gotha, Waldeck-Pyrmont,
Sachsen-Meiningen,
Schwarzburg-Rudolstadt und
Spanien;
[* 4] bis 1895 galt es auch
noch in
Preußen,
[* 5] wo die Bergwerksa
bgabe jetzt Besteuerungsobjekt der Gemeinden ist.
bergwerksa
bgabe. In andern
Ländern erhält der
Staat von dem
Reinertrage, welchen der
Bergbau
[* 6] giebt, einen bestimmten Anteil (2, 2½, auch 5 Proz.).
So in
Frankreich 5,
Belgien
[* 7] 2,
Griechenland
[* 8] bis 5,
Sardinien
[* 9] 5,
Türkei,
[* 10]
Portugal bis 2½,
Holland 2½, Elsaß-Lothringen
[* 11] 2,
Sachsen-Weimar 5 Proz.
c. In noch andern Ländern werden die Bergwerke zu den Staatseinkommensteuern herangezogen. So in Frankreich und Belgien sowie Luxemburg, hinsichtlich der minières und carrières; allgemein gilt es in Bayern, [* 12] im Königreich Sachsen, [* 13] in Württemberg, [* 14] Reuß [* 15] j. L., Österreich. [* 16]
d. Nicht selten beansprucht der Staat je nach der Größe des verliehenen Feldes gewisse Feldes- und Maßenabgaben. Dies geschieht in Frankreich (10 Frs. für den Quadratkilometer), Belgien, Griechenland, Sardinien (50 Cent. für den Hektar), Spanien, Bayern, Elsaß-Lothringen, im Königreich Sachsen (für jede Maßeinheit bei Gold- und Silberbergwerken eine Grubensteuer von 30 Pf., sonst ¶
mehr
von 20 Pf., außerdem eine Schürfsteuer von 10 Pf. für 1000 Quadratlachter), in Reuß j. L., Österreich (Maßengebühr und Freischurfgebühr).
e. In ältern Zeiten war es üblich, daß für bestimmte Leistungen, die der Staat gewährte, eine besondere Abgabe erhoben wurde. Dahin gehören die Quatembergelder, welche zur Unterhaltung der Bergbehörden, und die Rezeßgelder, welche zur Anerkennung des landesherrlichen Hoheitsrechts gezahlt wurden. Das Quatembergeld besteht noch in Bayern und Schwarzburg-Rudolstadt; das Rezeßgeld wird noch in Waldeck [* 18] und Pyrmont erhoben.
II. Abgaben an den Grundbesitz. Es sind
a. Grundrente, die nach manchen Gesetzgebungen an den Eigentümer der Grundstücke zu entrichten ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die nach der Cleve-Märkischen Bergordnung zu entrichtende Tradde (s. d.);
die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe (Grundrecht);
bergwerksa
bgabe die Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer eine bestimmte Quote der Bruttoausbeute gewähren;
c. das Mitbaurecht zur Hälfte, ein Institut des schles. Bergrechts, jetzt noch in Schweden [* 19] und Finland gesetzlich anerkannt.
III. Abgaben an Kirchen, Schulen, Armen- und Knappschaftskassen. Die Form hierfür war in ältern Zeiten der Freikux, der in einer bestimmten Quote des Bruttoertrags bestand. Sie haben jetzt meistens nur histor. Bedeutung.
Vgl. Arndt, Die Besteuerung der Bergwerke (in den «Jahrbüchern der Nationalökonomie und Statistik», Neue Folge, Bd. 2, Jena); [* 20]
Wagner, Finanzwissenschaft, Bd. 1, 3. Aufl. (Lpz. 1883), §. 249.