die mit verschiedenen Feierlichkeiten verbundene Vollziehung der
Ehe von
Personen hohen
Standes durch
Besteigung des Ehebettes.
Fürstliche
Personen ließen sonst auch durch besondere Abgesandte
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mehr
als ihre Vertreter das Beilager halten.
Nach der förmlichen Trauung legte sich der Gesandte in Gegenwart der höchsten Herrschaften
neben der hohen Braut seines Herrn einige Minuten lang, leicht gerüstet, auf ein prächtiges Ruhebett;
hierauf wurde die Ehe
als gültig und vollzogen betrachtet.
die Vollziehung der Ehe durch Besteigung des gemeinschaftlichen Lagers, welches ursprünglich öffentlich
vor Zeugen erfolgte und erst die rechtlichen Wirkungen der Ehe begründete. Auch die Kirche betrachtete im spätern Mittelalter
nicht die Trauung, sondern die Vollziehung des Beilager als Eheschließungsakt. Seit dem 13. Jahrh.
wird das Beilager als Anfang der Standesgemeinschaft der Ehegatten und in den Rechten mit Gütergemeinschaft
als Beginn dieses Güterrechts anerkannt. Daher die Rechtssprichwörter: «Wenn
die Decke
[* 3] über den Kopf ist, so sind die Ehegatten gleich reich», und «Ist das Bett
[* 4] beschritten, ist das Recht erstritten». Fürstliche
Personen ließen auch durch Abgesandte an ihrer Statt mit der Trauung die Ceremonie des Beilager abhalten. Diese
symbolische Vollziehung des Beilager hängt mit der Bedeutung desselben für den Eintritt der Standesgemeinschaft
zusammen.