Befähigung
snachweis.
Abhängigkeit der Eröffnung eines Betriebes oder Gewerbes von einer behördlichen Bewilligung, die auf Grund einer Fähigkeit ausgestellt wird. ⟶ Bewilligungspflicht.
Befähigungsnachweis
615 Wörter, 4'757 Zeichen
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Befähigungsnachweis.
Abhängigkeit der Eröffnung eines Betriebes oder Gewerbes von einer behördlichen Bewilligung, die auf Grund einer Fähigkeit ausgestellt wird. ⟶ Bewilligungspflicht.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Befähigungsnachweis,
der Nachweis genügender Ausbildung als Bedingung eines selbständigen Gewerbebetriebes. Der Befähigung
snachweis wurde
unter der Herrschaft der Zünfte (s. d.) auf
Grund einer bestandenen Meisterprüfung (s. d.), Anfertigung
des sog. Meisterstücks, von dem Gesellen verlangt, mit Einführung der Gewerbefreiheit aber in Preußen
[* 4] 1808-11, in den übrigen
deutschen Staaten erst meist zu Anfang der sechziger Jahre, in Frankreich 1791 beseitigt.
Nachdem sodann in Preußen durch Verordnung vom der Befähigung
snachweis wieder eingeführt war, wurde
durch die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom der gewerbliche Prüfungszwang beseitigt, abgesehen von den
eine besondere Stellung einnehmenden Schiffern und den nicht zu den Handwerkern gehörenden Heilgehilfen. Durch Gesetz vom wird
es den Landesgesetzgebungen anheimgestellt, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes von der Beibringung eines
Prüfungszeugnisses abhängig zu machen; von diesem Rechte haben Preußen (seit 1884), Bayern,
[* 5] Sachsen,
[* 6] Württemberg
[* 7] und Baden
[* 8] durch besondere Gesetze Gebrauch gemacht. In neuerer Zeit ist die Wiedereinführung des Befähigung
snachweis seitens
der Konservativen und Centrumspartei im Deutschen Reichstage mit außerordentlicher Rührigkeit gefordert worden
mit der Begründung, der ehrliche strebsame deutsche Handwerkerstand werde infolge der Mißstände in der Erziehung und Ausbildung
der Lehrlinge und Gesellen sowie durch den Mitbewerb der «Pfuscher» seinem Untergang entgegengeführt.
Demgemäß hat der Reichstag einen Antrag angenommen, in welchem für etwa 60 der gewöhnlichsten Gewerbe die selbständige Ausübung von der Ablegung einer Prüfung vor einer Kommission abhängig gemacht wird; letztere sollte zur Hälfte aus Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus andern Gewerbetreibenden zusammengesetzt sein unter dem Vorsitz eines obrigkeitlichen stimmberechtigten Kommissars. Diesen Forderungen gegenüber haben sich zwar die meisten deutschen Bundesstaaten ablehnend verhalten, trotzdem wendet die Reichsregierung der Handwerkerfrage fortgesetzt große Aufmerksamkeit zu. Das zeigte sich namentlich bei den unter dem Vorsitz des Staatsministers von Bötticher im Sommer 1891 in Berlin [* 9] abgehaltenen, von den Vertretern der Regierungen veranlaßten Handwerkerkonferenzen, an welchen die Vertreter des Centralausschusses der vereinigten deutschen Innungsverbände und der deutsche Handwerkerverband teilnahmen.
In der Reichstagssitzung vom gaben die Regierungsvertreter Erklärungen gegen den ab. Trotzdem
hielt der in Berlin tagende Allgemeine deutsche Handwerker- und Innungstag an der Forderung des Befähigung
snachweis fest. Doch wies
der Bundesrat die Wiedereinführung desselben im Juni 1892 zurück. Zwar sind viele kleine Handwerksmeister ungenügend ausgebildet,
doch zeigen sich die Schattenseiten der handwerksmäßigen Kleinbetriebe gegenüber den Großbetrieben
weniger in der technischen Unfähigkeit als vielmehr in unsolider Arbeit und der Beschaffung mangelhaften Materials. Die technische
Leistungsfähigkeit des in modernen Formen arbeitenden Handwerks ist im allgemeinen niemals größer gewesen als gegenwärtig.
Überdies wird durch Fortbildungs- und Fachschulen fortgesetzt für eine gute Ausbildung der Lehrlinge
und Gesellen in technischer und sittlicher Hinsicht gesorgt.
In Österreich [* 10] ist durch die Gewerbenovelle vom der in der Form wieder eingeführt, daß eine bestimmte Lehrlings- und Gesellenzeit vorgeschrieben sind; die Lehrzeit darf nicht weniger als ¶
2 und nicht mehr als 4 Jahre betragen. Innerhalb dieser Grenzen
[* 12] bestimmen die Genossenschaftsversammlungen die Lehrzeit.
Die Verwendung als Geselle (Gehilfe) muß mindestens 2 Jahre umfassen. An Stelle der über die Lehrzeit beizubringenden Nachweise
kann ein Zeugnis über den zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt treten. In Ausnahmefällen kann die
Landesbehörde von der Beibringung des Befähigung
snachweis dispensieren. In Ungarn
[* 13] wird durch Gesetz von 1884 ebenfalls
der Befähigungsnachweis
erfordert. –
Vgl. J. G. Hoffmann, Die Befugnis zum Gewerbebetriebe (Berl. 1841);
Kleinwächter, Zur Reform der Handwerksverfassung (ebd. 1875);
Bobertag, Die Handwerkerfrage (Hirschb. 1880);
Hitze, Kapital und Arbeit (Paderb. 1881);
ders., Schutz dem Handwerk (ebd. 1883);
Fr. Droste, Die Handwerkerfrage (Bonn [* 14] 1884);
Schmoller in den «Schriften des Vereins für Socialpolitik» (Jahrg. 1877);
Hampke, Der Befähigungsnachweis
im Handwerk (Jena
[* 15] 1892);
Mayer, Die Aufhebung des in Österreich (Lpz. 1894).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Befähigungsnachweis,
s. Handwerkerfrage.