Baratterie
(ital. Baratteria), in der Seemannssprache jede gesetzwidrige
Handlung des
Kapitäns und der
Schiffsmannschaft
zum
Schaden für den
Schiffs- oder Frachteigentümer. Der
Begriff ist für die
Seeversicherung von Wichtigkeit.
In
Frankreich haftet der Versicherer in der
Regel nicht für Baratterie.
Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 824) haftet dagegen
der Versicherer für die
Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens der
Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten
Gegenstand ein
Schade entsteht, ebenso nach dem belgischen
Handelsgesetzbuch (Art. 184). In
England versteht
man unter Baratterie
nur
Betrug, nicht Unachtsamkeit, und für jenen wird gehaftet. In
Dänemark
[* 3] und
Holland ist der Versicherte gegen
alle
Versehen des
Schiffers, der
Mannschaft und der
Verlader durch den Versicherer gedeckt.
Die Vergehen, welche als am meisten vorkommen, sind: Versuche eines Kapitäns, die Zollanstalten zu hintergehen;
unnötige Abweichung von dem bezeichneten Weg zum Schaden des Schiffs- oder Frachteigentümers;
das in eignen Angelegenheiten vom Kapitän vorgenommene Ankerwerfen und Anslandgehen;
das Kreuzen gegen den eingegangenen Vertrag, wodurch das Schiff [* 4] in Gefahr kommen kann, genommen zu werden;
vorsätzliches Durchbrechen einer Blockadelinie;
unnützer Widerstand gegen ein Kriegsschiff, welches ordnungsmäßig die Schiffspapiere zu untersuchen verlangt. In allen diesen Fällen ist der Schiffer zum Schadenersatz verpflichtet.
Die
Frage, ob die Baratterie
im einzelnen
Fall kriminell strafbar sei oder nicht, entscheidet sich nach
den allgemeinen Strafnormen. Doch ist zu bemerken, daß das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch mehrere
Vergehen, welche vorzugsweise
unter den
Begriff der Baratterie
fallen können, besonders hervorgehoben und mit strenger
Strafe bedroht hat, namentlich:
die
Übertretung der zur Verhütung des
Zusammenstoßes der
Schiffe
[* 5] auf der
See erlassenen
Verordnungen (§ 144), das Mitnehmen
von Gegenständen an
Bord, welche das
Schiff oder die
Ladung gefährden (§ 297), und die Herbeiführung der
Strandung oder des
Sinkens eines
Schiffs (§ 323, 326).
Letzteres
Verbrechen wird, wenn es vorsätzlich begangen und dadurch das
Leben eines andern
gefährdet ward, mit
Zuchthaus nicht unter 5
Jahren und, wenn der
Tod eines
Menschen verursacht wurde, mit
Zuchthaus nicht unter 10
Jahren
bestraft.
Vgl. Courcy, Questions de droit maritime, Bd. 2 (Par. 1879);