(Banus, entstanden aus dem illyr. Bojan oder dem slaw.
Pan,
[* 2]
»Herr«, doch vielleicht auch avarischen Ursprunges und slawisches Lehnwort), zunächst
Name der obersten Würdenträger
neben den altkroatischen
Fürsten, dann in der ungarischen Reichsgeschichte
Titel der Befehlshaber mehrerer östlicher Grenzmarken
Ungarns, ungefähr gleichbedeutend mit
Markgraf. Der Ban, vom König, aber nicht auf Lebenszeit ernannt und auf
dem
Reichstag beeidet, übte in den politischen, juridischen und militärischen Angelegenheiten die oberste
Gewalt fast unumschränkt
aus und galt in seinem
Bezirk als der nächste nach dem König.
Die bedeutendsten
Banate waren die von
Dalmatien,
Kroatien,
Slawonien,
Bosnien,
[* 3] Machow und
Szörény. Die seit der
Schlacht bei
Mohács (1526) weiter vordringende türkische Macht verschlang allmählich alle
Banate bis auf das vereinigte
Dalmatien und
Kroatien, das einen Ban behielt. Aber auch dessen Macht war sehr beschränkt, da einen Teil die
Türken, den andern
die kaiserlichen Militärkommandanten innehatten. Die 1746 bei Errichtung der
Militärgrenze vorgenommene Trennung der
Zivil-
und Militärangelegenheiten, welch letztere dem
WienerHofkriegsrat zugewiesen wurden, beschränkte den
Ban noch mehr; dagegen erhielt er die
Verwaltung des von
Maria Theresia aus den ungarischen
Komitaten Posega, Veröczu und
Syrmien
gebildeten
Slawonien.
(franz., spr.bang), s. v. w.
Bann; besonders der ehemalige französische
Heerbann, ein öffentliches
Aufgebot der königlichen Lehnsleute zur Leistung der
Heerfolge in
Person oder doch durch
Stellung eines bestimmten Truppenkontingents; seit
Ludwig XII. verfallend, wurde er das
letzte
Mal von
Ludwig XIV. 1674 angeordnet. Die geistlichen Lehnsträger der
Krone waren davon schon 1636 unterLudwig
XIII. gegen das
Versprechen einer Geldbeihilfe in Kriegszeiten befreit worden. Auch die
Bürger einiger
Städte, die Mitglieder
des
PariserParlaments und hohe Staatsbeamte waren dem Ban nicht unterworfen. Die Bekanntmachung und Vollziehung desselben
geschah durch königliche
Kommissare oder durch die Bannerets (Bannerherren), später durch die
Baillis,
Seneschalle oderGouverneure
der
Provinzen.
(spr. bang), die franz. Form des deutschen Wortes Bann (s. d.). Es bezeichnet wie dieses 1) die Befugnis der öffentlichen
Gewalt, Befehle zu erlassen, 2) die kraft dieser Befugnis erlassenen Befehle selbst, 3) die Strafe, die auf Verletzung des Gebots
stand, 4) das Gebiet, für welches die Befugnis galt. (S. Heerbann.) - In der Verbindung Ban de vendauge
(spr. wangdángsch) bedeutet Ban die behördliche Festsetzung (den Ausruf) der Weinlesezeit;
ebenso Ban de fenaison (spr. fönnäsóng) die der Heuerntezeit. Während die erstere dazu
dient, Diebereien in den Weinbergen und vorzeitiges Abernten zu verhüten, bezweckt die letztere hauptsächlich, das Abernten
von Wiesen, welche im Gemenge liegen und keine Zufahrt haben, zu ermöglichen. Übertretung des Ban steht unter Strafe.
oder Banus, in frühern ZeitenTitel und Würde der Befehlshaber mehrerer Grenzmarken des UngarischenReichs, demnach
ungefähr gleichbedeutend mit dem deutschen Markgraf. Die Macht des vom Könige, aber nicht auf Lebenszeit
ernannten und auf dein Reichstage beeideten Ban war sehr ausgedehnt, indem derselbe in den polit., jurid. und militär.
Angelegenheiten die oberste Gewalt fast unumschränkt übte. Der Ban galt in seinem Bezirke, gleich dem Palatin in Ungarn, als
der nächste nach dem König und hatte in Bezug auf Verwaltung und Gerichtsbarkeit dieselben Rechte und
Pflichten wie jener. In Kriegszeiten führte er die Truppen seines Banats.
Die bedeutendsten Banate waren die von Dalmatien, Kroatien und Slawonien, von Bosnien, von Macsow und von Szörény. Die Grenzen
[* 5] der einzelnen Banate wechselten häufig, indem bald mehrere vereinigt, bald eines geteilt wurde. Die vordringende türk.
Macht verschlang allmählich alle Banate bis auf das von Kroatien. Aber auch die Macht dieses letzten
Ban war sehr beschränkt, da einen Teil seines Banats die Türken einnahmen, einen andern die kaiserl. Militärkommandanten besetzten.
Desto willkürlicher schaltete der in dem kleinen ihm gebliebenen Teile, bis endlich zu Anfang des 17. Jahrh.
unter dem Ban Joh. Draskovich der Umfang der Banatmacht durch einen reichstäglichen Gesetzartikel näher bestimmt wurde. Der
PreßburgerReichstag von 1723 ordnete auch dieses Banat dem damals errichteten ungar. Statthaltereirat unter, und 1746 wurden
auch die Militärangelegenheiten desselben unmittelbar dem Wiener Hofkriegsrat unterstellt. Dafür aber wurden von Maria Theresia
(1751) die von Leopold I. zurückeroberten ungar. KomitatePóschega, Veröcze und Svrmien ebenfalls unter die Verwaltung des
Ban gestellt, doch sollten diese auch ihre Legaten in den ungar. Landtag entsenden und
der ungar. Statthalterei untergeordnet bleiben.
Nach solchen Umwandlungen bestand bis zu neuerer Zeit die Macht und Würde des in Folgendem: Er war der
dritte Reichswürdenträger Ungarns, ordentlicher Landesrichter, Vorsitzer der der königl. Tafel in Ungarn gleichgestellten
und nur der Septemviraltafel untergeordneten Banaltafel, Mitglied des ungar. Statthaltereirats,
Anführer der Insurrektion (s. d.) und
Inhaber des ersten und zweiten Banalgrenzregiments;
er konnte ferner nach eingeholter königl. Bewilligung Banallandtage einberufen, bei denen
ihm gesetzlich das Präsidium zustand, vollzog in seinem Bezirke die Statthaltereierlasse und trug bei der Krönung dem ungar.
Könige den goldenen Reichsapfel vor.
Durch die octroyierte österr. Reichsverfassung vom die Kroatien, Slawonien und Dalmatien zu einem eigenen Kronlande
umschuf, war der Ban ganz unabhängig von Ungarn und selbständiger Statthalter in seinem Bezirke geworden,
ganz mit derselben Machtbefugnis wie die Statthalter der übrigen Kronländer, mit Beibehaltung jedoch des alten Namens Ban. Seit
dem Ausgleich mit Österreich
[* 6] (1867) trat auch Kroatien in ein neues Verhältnis mit Ungarn, und der Ban wird unter Gegenzeichnung
des ungar. Ministerpräsidenten vom König ernannt. Er ist Chef der kroat.-slawon. Landesregierung, dem
Landtage in Agram
[* 7] verantwortlich, steht in Landessachen unmittelbar unter der Krone und nimmt in gemeinschaftlichen kroat.-ungar.
Staatsangelegenheiten am ungar. Ministerrate teil.
Matija, serb. Dichter, geb. in Ragusa,
[* 8] studierte
daselbst und lebte dann in Konstantinopel
[* 9] und Brussa. 1844 begab sich Ban nach Belgrad
[* 10] und ward hier der
Erzieher der Töchter des Prinzen Alexander. 1849 nach Ragusa zurückgekehrt, gab er bis 1853 die litterar. Zeitschrift «Dubrovkika»
heraus. Seit 1854 lebt er wieder in Belgrad. B.s Dramen «Mejrima», «Urosch V.», «Zar Lazar» gehören zu den besten der südslaw.
Litteratur. Von einer Sammlung seiner serb. Gedichte erschien 1853 der 1. Band.
[* 11]