Avérsum
(lat.),
Bausch-, Abfindungssumme, die zur Vermeidung schwieriger Wertermittelungen oder
Liquidationen nach
annähernder
Schätzung vereinbart wird, z. B. bei
Vergleichen,
Käufen in
Bausch und
Bogen
[* 2] etc. So wird z. B.
von verschiedenen deutschen Einzelstaaten an die Reichspostverwaltung für die portofreie Beförderung der Staatsdienstsachen
ein Avérsum
bezahlt.
Aversen nennt man ferner die
Summen, welche die außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze liegenden Reichsgebiete
(Zollausschlüsse, s. d.), welche keine
Zölle und
Verbrauchssteuern in die Reichskasse entrichten, nach dem
Verhältnis ihrer
Bevölkerung
[* 3] zu den Nettoeinnahmen des
Reichs an
Zöllen und
Verbrauchssteuern zu den
Ausgaben des
Reichs beitragen.
Bayern,
[* 4]
Baden
[* 5] und
Württemberg
[* 6] haben an den in die Reichskasse fließenden
Erträgen von
Branntwein und
Bier
(Elsaß-Lothringen
[* 7] von
Bier allein) und an dem diesen
Erträgen entsprechenden Teil jener
Aversen keinen
Anteil.