Ausspielen
,
das Spielen mehrerer Personen um eine und dieselbe Sache, woran jeder Spieler Anspruch hat, wobei aber jeder seinen Rechten zum Vorteil der übrigen zu entsagen verspricht, sobald das Spiel gegen ihn ausfallen sollte. Das Ausspielgeschäft beruht auf einem Spielvertrag, in welchem sowohl die Bedingung, auf welcher der Sieg beruhen soll, als auch die Sache, deren Erwerbung für den Sieger von dem Eintritt der festgesetzten Bedingung abhängig sein soll, genau bestimmt sind.
Als Bedingung kann jedes Spiel gewählt werden, Würfel, Karten, Billard, Schießen [* 2] etc.; der glücklichste Wurf, der beste Schuß etc. gewährt den Sieg. In Rücksicht auf die Sache ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand, der ausgespielt werden soll, vom Anfang an den Spielenden gemeinschaftlich gehört, oder ob dies nicht der Fall ist. Im erstern Fall, z. B. wenn mehrere eine gewisse Summe zu gleichen Teilen zusammengeschossen haben, verliert jeder Mitspielende, sobald er besiegt ist, seinen Anteil an dem Gesellschaftsgegenstand und tritt ihn an diejenigen ab, gegen welche die festgesetzte Bedingung noch nicht verneinend entschieden hat.
Der abgetretene Besiegte hat kein
Recht mehr auf die
Sache, und es bleibt lediglich der übrigen
Gesellschaft überlassen, was
sie mit derselben machen will. Von den übrigen Spielern hat keiner größere
Rechte an der
Sache als der
andre, sie behalten also auch, wenn sie die
Gemeinschaft fortsetzen, gleiche Teile und bestimmen gleiche
Anteile, wenn sie
die
Teilung vornehmen. Im andern
Fall, wenn die
Sache bisher
Eigentum eines Einzelnen war, schließt das Ausspielen
zwei ganz verschiedene
Geschäfte
in sich, nämlich ein vorbereitendes, wodurch die
Sache erst an die Spielenden kommt und in ein
solches
Verhältnis zu ihnen gebracht wird, daß sie darum spielen können, und das eigentliche Spielgeschäft selbst, welches
auf dem schon erwähnten Spielvertrag beruht.
Jenes vorbereitende
Geschäft bezweckt, der zum Ausspielen
vereinigten
Gesellschaft die
Sache zu erwerben oder ihr doch einen
Rechtstitel zur Erwerbung zu verschaffen. Dieses
Geschäft kann eine
Schenkung oder irgend ein andrer
Kontrakt sein; gewöhnlich
ist es ein Kaufkontrakt, d. h. man gibt Einsatz. Der Einsatz aller
Spieler ist der
Kaufschilling. Von dem
Ausgang des zweiten
Geschäfts, des eigentlichen
Spiels, ist jenes vorbereitende durchaus nicht abhängig. Vgl.
Lotterie.