mehr
bald wieder beseitigen zu können. Ein solches Ausnahmegesetz
, über dessen innere
Berechtigung viel gestritten wird, ist das deutsche
Sozialistengesetz
(Reichsgesetz vom verlängert durch
Reichsgesetz vom bis und durch
Reichsgesetz
vom bis zum gegen sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Bestrebungen
gerichtet, die den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken. Auch das deutsche
Reichsgesetz vom
betreffend den
Orden
[* 3] der
Gesellschaft Jesu, ist ein Ausnahmegesetz
, auf
Grund dessen den
Angehörigen dieses
Ordens der Aufenthalt in bestimmten
Bezirken
oder an bestimmten
Orten untersagt werden kann.
Auch das deutsche
Reichsgesetz vom betreffend die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern, welches
die Expatriierung und
Ausweisung von renitenten
Geistlichen statuiert, gehört hierher. Als Ausnahmegesetz
bezeichnet man aber auch diejenige
Norm, welche nicht auf dem regelmäßigen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Weg zu stande kommt, sondern die in konstitutionell-monarchischen
Staaten ohne Mitwirkung der
Volksvertretung einseitig von der
Regierung erlassen wird
(Notgesetz).
Ein solches Ausnahmegesetz
kann aber nur in ganz besonders dringenden
Fällen und nur dann, wenn der
Regierung zu dem
Erlaß eines solchen
besondere
Vollmacht erteilt ist, als rechtsverbindlich angesehen werden. In
England kann z. B. durch
Suspension der
Habeaskorpusakte
ein solcher Ausnahmezustand herbeigeführt werden, wodurch die
Regierung zu außerordentlichen Maßregeln
und insbesondere zur Vornahme von
Verhaftungen ermächtigt wird. Auf der andern Seite gehört auch die sogen.
Bill of attainder
(Strafbill) hierher, wodurch das
Parlament in einzelnen
Fällen die Befugnis erhält, eine bestimmte
Person ohne gerichtliches
Verfahren selbst zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen. Derartige Ausnahmege
setze haben aber
immer etwas Bedenkliches, und nur in besondern
Fällen des sogen.
Staatsnotrechts kann der
Erlaß eines solchen
Gesetzes als
gerechtfertigt erscheinen.