Ausgangsce
rtifikat,
s. Certifikat.
Ausgangscertifikat
3 Wörter, 35 Zeichen
Ausgangscertifikat,
s. Certifikat.
(lat.), im allgemeinen jeder Schein, jede als Beweis dienende schriftliche Versicherung. Bei Wertpapieren werden nicht selten Certifikate ausgegeben, welche die Originalobligation für den Umlauf zu ersetzen bestimmt sind. Mehrere Staaten nämlich, die das Rentensystem befolgen, wie England, Frankreich, Rußland, Spanien [* 3] und Italien, [* 4] geben nicht immer eigentliche Obligationen über die von ihnen abgeschlossenen Anleihen aus, sondern die Namen der Gläubiger und die Summen ihrer Forderungen werden in das große Staatsschuldenbuch eingetragen, und hierüber wird eine Bescheinigung ausgehändigt.
Die Forderung ist nun ganz oder zum Teil übertragbar, und es werden bei solchen Übertragungen unter Zu- und Abschreibung im Schuldbuch neue Certifikate ausgestellt. Damit aber diesen Inskriptionen auch im Ausland Umsatz verschafft werde, wird ein gewisser Teil der Staatsschuld auf den Namen eines Bankierhauses übertragen und dieses autorisiert, Certifikate, d. h. Obligationen für den Belauf der ihm zugeschriebenen Summe in der betreffenden Landeswährung mit Zinskoupons, auszugeben. So vertreten diese auf den Inhaber (au porteur) ausgestellten Certifikate im Ausland die Originaleffekten und werden an den Börsen gleich wie andre Staatspapiere verkauft. Im Aktienwesen bedeutet Certifikat eine Interimsaktie (vgl. Aktie, S. 262 f.). Auch nennt man so den Schein, gegen welchen bei einer neuen Emission von Aktien solche ausgehändigt werden.
Oft wird den Inhabern von Stammaktien ein Vorrecht auf Erlangung neuer Aktien eingeräumt. Sie erhalten bei Vorzeigung ihrer Aktien ein auf den Inhaber lautendes Certifikat, welches die Zahl der Aktien angibt, zu deren Empfang der Inhaber berechtigt ist. Um zu vermeiden, daß unter wiederholter Vorlegung derselben Stammaktien zu viele Certifikate ausgefertigt werden, werden die Stammaktien bei der Vorlegung abgestempelt. Beim Zollwesen sind Ursprungscertifikate amtliche Bescheinigungen, durch welche die Herkunft einer Ware, bez. das Land ihrer Erzeugung nachgewiesen wird. In denselben sind wohl auch Namen und Wohnort der Produzenten, Menge und Stückzahl der Ware etc. sowie die Art angegeben, wie ¶
die Feststellung der Identität der Ware gesichert ist. Diese Certifikate haben den Zweck, Waren, welche aus Ländern kommen, mit denen eine Übereinkunft über Verkehrserleichterungen oder Zollbegünstigungen abgeschlossen wurde, diese Vorteile zu sichern, indem die letztern nur dann gewährt werden, wenn die Waren von jenen Attesten begleitet sind. Zu dem Ende werden die Certifikate beim Grenzzollamt zur weitern Abfertigung unter Begleitschein abgegeben, dem letztern angestempelt und begleiten dann die Waren bis zu dem Hauptamt in ihrem Bestimmungsort, das den Begleitschein erledigt, die Certifikate aber zurückbehält.
Die Ausgangscertifikate der Meßplätze haben eine ähnliche Bedeutung. Dem Kaufmann, welcher Messen mit zollpflichtigen Waren besucht, wird bei Erfüllung der regulativmäßigen Bedingungen ein Meßkonto für die Dauer der Messe bei dem Zollamt des betreffenden Platzes eröffnet. Über die verkauften zollpflichtigen Waren werden zwei übereinstimmende Certifikate ausgestellt. Das eine Certifikat hat der Verkäufer an das Abfertigungsamt abzugeben, das andre erhält der Käufer, welcher binnen bestimmter Frist die Ware zur Ausgangsrevision zu stellen hat.
Solange dies nicht geschehen, bleibt der Kontoinhaber für den Zoll haftbar; dagegen wird ihm, wenn die Gestellung richtig erfolgt, der Zoll von seinem Konto abgeschrieben, und er hat nur die übrigen innerhalb der Zollgrenze verbleibenden Waren am Ende der Messe zu versteuern. Auch Großhändler, welchen fortlaufende Konti eröffnet sind, haben bei der Ausfuhr von Waren oder bei deren Überführung nach Städten mit öffentlichen Niederlagen über jede Warenpost ein Certifikat auszustellen, welches binnen vier Wochen dem Abfertigungsamt vorzulegen ist, und auf Grund dessen ihnen der Zoll vom Konto abgeschrieben wird. Demselben sind die zum Zweck der Ausgangsabfertigung abzugebenden Deklarationen beizufügen. Beim englischen Fallitenwesen wird das von den Kuratoren der Konkursmasse ausgestellte Beglaubigungsdokument, kraft dessen die von seiten des insolventen Schuldners erfolgte Auslieferung seiner gesamten Aktiva ausgesprochen wird, sowie dessen unbedingte Unterwerfung unter das Gesetz ebenfalls Certifikat genannt.