die
Anordnung eines von den
Staats- oder Ortsbürgern zu entrichtenden Beitrags zur Befriedigung
öffentlicher Bedürfnisse; dann dieser Beitrag selbst; im allgemeinern
SinnGebühren wie
Steuern umfassend. Man hat früher
in vielen
Ländern staatsrechtlich zwischen Auflagen und
Abgaben oder
Steuern unterschieden, insofern man nur die von den
Landständen
bewilligten Leistungen
Abgaben oder
Steuern nannte, wogegen die Entrichtungen, die auch ohne ständische
Bewilligung zu leisten waren, Auflagen genannt wurden, weil die
Regierung diese
Last aufgelegt hatte. In einem andern
Sinn werden
heute bisweilen auch unter Auflagen vorzugsweise die indirekten
Steuern verstanden. Der
AusdruckAuflage wird jedoch immer seltener
angewendet.
Gemeinde- und Kreisauflagen werden oft kurzweg
Umlagen (s. d.) genannt. In der amtlichen
Sprache
[* 2] ist Auflage (praeceptum) eine obrigkeitliche
Verfügung, durch welche jemand etwas aufgegeben oder untersagt wird.
Im
Buchhandel versteht man unter Auflage die Zahl der von einem und demselben
Drucksatz abgezogenen
Exemplare. Der Schriftsteller,
der mit einem Verleger über den
Druck seines Werks unterhandelt, überläßt es diesem entweder gegen
einen Aversionalpreis für immer, oder er überträgt ihm nur das
Recht zur einmaligen Auflage. Im letztern
Fall
pflegen beide darüber
übereinzukommen, aus wieviel
Exemplaren diese Auflage bestehen soll, und der Schriftsteller kann keine neue Auflage wider den
Willen
des Verlegers veranstalten, bevor nicht die erste verkauft ist.
Nicht selten geschieht es jedoch, daß beide Teile schon im voraus über die bei künftigen Auflagen
zu beobachtenden
Bedingungen übereinkommen; ist die Zahl der
Exemplare einer Auflage im
Kontrakt bestimmt, so muß der Verleger
zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen und sich neuerdings mit ihm darüber vertragen. Dem
Verfasser ist es daher in der
Regel unverwehrt, fernere Auslagen, nachdem die erste abgesetzt worden, demselben oder auch
einem andern Verleger zu übergeben.
Ist die Zahl der
Exemplare der Auflage nicht bestimmt, der Verleger aber gleichwohl inhaltlich des
Vertrags nur zur Veranstaltung
einer Auflage berechtigt, so bestimmt sich die Zahl der
Exemplare durch Handelssitte, nötigenfalls ist richterliches
Ermessen entscheidend. Das deutsche
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz über das
Urheberrecht vom bezeichnet die Anfertigung
einer größern Anzahl von
Exemplaren eines Werks seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich zukommt,
als
Nachdruck (s.
Urheberrecht).
Wenn dagegen über die Zahl der
Abdrücke eines Werks und über das Erfordernis der Einwilligung des Verfassers
zu weitern
Vervielfältigungen nichts bedungen ist, so darf der Verleger der ersten Auflage jederzeit so viel neue
Exemplare, als
ihm beliebt, drucken lassen. Mit Auflage bezeichnet man auch den wiederholten
Abdruck eines Werks: zweite etc. Auflage, neue Auflage (impressio
nova). Etwas andres ist die
Ausgabe (s. d.), wenn auch die Bezeichnungen
Ausgabe und Auflage vielfach als gleichbedeutend gebraucht
werden. Wird einer bloßen neuen
Ausgabe zum
Zweck des weitern Verkaufs ein neuer
Titel mit veränderter Jahreszahl vorgedruckt,
so nennt man dieselbe auch Titelauflage.
Das Wort hat in der Rechtssprache drei Bedeutungen:
1) Im öffentlichen Recht bedeutet es die Lasten, welche den Unterthanen, Gemeindeangehörigen als Steuern
oder Abgaben auferlegt werden, dann obrigkeitliche Befehle. - 2) Bei Rechtsgeschäften des Privatrechts verwendet die neuere
Rechtssprache das Wort statt des lat. Modus: das ist eine der Zuwendung eines Vermögensvorteils unter Lebenden oder von Todes
wegen beigefügte Beschränkung, welche den Empfänger verpflichtet, Aufwendungen zu machen, sei es zu
Gunsten des Gebers oder eines Dritten, oder im allgemeinen Interesse. Es ist eine Last, welche auf der Gabe ruht.
Der Empfänger verpflichtet sich, die Auflage zu erfüllen dadurch, daß er die Gabe annimmt, z. B.
dem Geber Alimente zu leisten, dessen Kinder zu unterstützen u. s. w. Der Geber und seine Rechtsnachfolger
können, wenn der Empfänger die Auflage nicht erfüllt, auf Erfüllung oder auf Rückgabe der Zuwendung klagen. Soweit das Wort
im Erbrechte in Betracht kommt, wird angenommen, es liege eine Auflage nur vor, wenn es sich nicht ausschließlich
um Wünsche oder Ratschläge handelt (nuda praecepta), ferner wenn auch nicht unmittelbar ein Vermächtnis
in Frage steht.
Mit einer Auflage kann jeder Bedachte, insbesondere der Erbe oder der Vermächtnisnehmer beschwert werden. Im Gemeinen Rechte wird
gelehrt, für die Ausführung der Auflage habe der Erbe oder Miterbe zu sorgen. Falls jedoch ein Testamentsvollstrecker bestellt
ist, liegt es diesem ob, die Vollziehung der Auflage zu überwachen. Von dem beschwerten Vermächtnisnehmer
kann nach Gemeinem Rechte Sicherheitsleistung verlangt werden. Das Preuß. Allg. Landrecht enthält eine Reihe von Vorschriften
in I, 4, §§. 152 fg.; I, 12, §§. 488, 508-515. - Das Sachs. Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht und Zweck nebeneinander in
den §§. 2151-2154. - Der Code civil enthält im Erbrecht besondere Vorschriften über Auflage nicht. Das BadischeLandrecht hat
einen Zusatz im Satz 1043a für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer ausschlägt oder unfähig ist, zu empfangen, dahin,
daß die Auflage dennoch zu erfüllen sei, wenn außer dem Erben noch jemand bei der Erfüllung beteiligt sei,
sofern nicht der Erbe diesem die ganze Sache überlassen wolle. - Das Österr.
Bürqerl. Gesetzbuch bedient sich des Wortes Auftrag statt es enthält in den §§. 709-712 Vorschriften, welche nicht weit
von dem Preuß. Allg. Landrecht abweichen, und droht demjenigen, welcher sich selbst zur Erfüllung der
Auflage unfähig macht, den Verlust der Zuwendung an. Dem letztern entsprechend bestimmt das Preuß. Allg. Landr.I, 12, §. 510. Der
Deutsche
[* 3] Entwurf hat im allgemeinen Teil Vorschriften über Auflage nicht, Motive I, 248, wohl aber bei Schenkungen im §. 448,
Motive II, 299 fg., und in größerm Umfange im Erbrecht, z. B. §§. 1886 fg.,
¶
mehr
Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines Buches, einer Zeitung u. s. w. Zwischen Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber, ob derVerleger das Recht nur auf eine Auflage oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die Stärke
[* 5] der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht desVerlegers, wenn die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie Hand.
[* 6]
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt wird. Im Preuß. Allg. Landrecht
wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue Ausgabe genannt.