Auctor
(lat.), Urheber, Anstifter, Beförderer, Bestätiger, Vertreter, Gewährsmann einer Sache;
daher: Auctor
delicti,
der, welcher ein
Verbrechen, vorschlägt, billigt oder unterstützt;
Auctor
generis,
Stifter eines
Geschlechts, Ahnherr;
Auctor
juris,
ein angesehener Rechtsgelehrter, der Responsa erteilt, im
Corpus juris vorzugsweise jeder
Jurist der Kaiserzeit;
Auctor
legis oder senatusconsulti oder consilii publici,
Urheber eines
Gesetzes, Senatsbeschlusses etc., sei es durch
Vorschlag
(lator), oder durch Anraten, Verteidigen (suasor), oder durch Ansehen und Befehl (princeps, Machthaber im
Senat);
Auctor
libri,
Verfasser eines
Buches
(Autor);
Auctor
(primus), der ursprüngliche
Eigentümer oder
Besitzer einer
Sache und bei
Verkäufen der natürliche Gewährleister, daher auch s. v. w. Verkäufer, z. B.
bei
Auktionen und bei desfallsiger
Klage s. v. w. der Beklagte, der für eine entwährte
Sache
Ersatz leisten muß;
Auctor
secundus,
Gewährleister,
Kavent für einen andern,
Bürge (fidejussor), besonders bei Verkäufen für das Eigentumsrecht der Verkaufenden.
Im römischen
Recht wird namentlich der Vormund (tutor) in Beziehung auf Rechtshandlungen seines
Mündels
als Auctor
bezeichnet, indem der bevormundete
Unmündige sich nur mit der ausdrücklich und unbedingt erklärten
¶
mehr
Zustimmung seines Vormunds (»auctor
itatis interpositio«) wirksam verpflichten
kann.