Gemeindeverbände, welchen die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen obliegt. Das norddeutsche
Bundesgesetz vom über den
Unterstützungswohnsitz, welches auch auf
Baden,
[* 2]
Württemberg
[* 3] und Südhessen, nicht aber
auf
Bayern
[* 4] und
Elsaß-Lothringen
[* 5] ausgedehnt ist, unterscheidet zwischen
Orts- und
Landarmenverbänden. Die
Ortsarmenverbände
bestehen in der
Regel aus einzelnen
Gemeinden. Der Ortsarmenverband, in welchem sich ein Hilfsbedürftiger
bei dem
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, muß ihn vorläufig und vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der
Kosten und auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband unterstützen.
Zur Erstattung und Übernahme verpflichtet ist aber der Ortsarmenverband, in welchem der Unterstützte
seinen
Unterstützungswohnsitz (s. d.) hat. Wenn jedoch
Personen, welche
im Gesindedienst stehen,
Gesellen,
Gewerbsgehilfen oder
Lehrlinge an dem
Ort ihres Dienstverhältnisses erkranken, so hat der Ortsarmenverband des Dienstorts die Verpflichtung, den
Erkrankten die erforderliche
Kur und Verpflegung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten erwächst in solchen
Fällen nur dann, wenn die
Krankenpflege länger als sechs
Wochen fortgesetzt wurde, und
nur für den über
diese
Frist hinausgehenden Zeitraum.
diejenigen öffentlich-rechtlichen Korporationen, die von Staats wegen als Organe der öffentlichen
Armenpflege eingerichtet, verpflichtet oder anerkannt sind. Als zunächst verpflichtetes Organ erscheint
in Deutschland
[* 10] der Ortsarmenverband der Gemeinde. Außer dem Ortsarmenverbande wird auf Grundlage des Reichsgesetzes vom (mit
Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen) die öffentliche Armenpflege durch Landarmenverbände ausgeübt. Dieses sind größere
(in der Regel mehrere Ortsarmenverbände zusammenfassende) räumlich abgegrenzte Bezirke.
Die StädteBerlin, Breslau, Königsberg
[* 19] sind zugleich Orts- und Landarmenverbände. In Württemberg bilden die Oberamtsbezirke
und der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart,
[* 20] in Baden, Hessen,
[* 21] Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Meiningen und Waldeck
[* 22] die Kreise die
Landarmenverbände. In Oldenburg
[* 23] liegt den Amtsverbänden die Besorgung des Landarmenwesens ob. In
Mecklenburg-Schwerin und in Anhalt
[* 24] stellt das Staatsgebiet den Landarmenverband dar; in den oldenb. Fürstentümern Lübeck
[* 25] und Birkenfeld bildet denselben die Gesamtheit der Gemeinden mit besondern Korporationsrechten. Streitigkeiten zwischen mehrern
Armenverbände bezüglich der Armenlast werden nicht im Verwaltungs-, sondern im Rechtswege entschieden. Ausschlaggebend sind dabei die
reichsrechtlichen Grundsätze über den in Gemäßheit des Gesetzes vom zu beurteilenden Unterstützungswohnsitz.
Auch in England sah man sich genötigt, als die Mittel der Kirchspiele unzulänglich geworden waren, durch Zusammenlegung
mehrerer
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