Die
weiße Armbinde mit dem roten
Kreuz
[* 2] ist das durch die
Genfer Konvention allgemein anerkannte
Neutralitätszeichen für das amtliche und freiwillige Sanitätspersonal im
Krieg. Niemand darf diese
Binde aus eigner
Machtvollkommenheit
tragen und anlegen. Die Verteilung der
Binde für die Mitglieder der freiwilligen
Krankenpflege erfolgt durch den kaiserlichen
Kommissar und Militärinspekteur oder dessen Beauftragte. Jede Armbinde muß mit demStempel der austeilenden
Behörde gestempelt sein, zum Tragen derselben berechtigt eine besondere Ausweiskarte. Eine rote Armbinde tragen die
aus der
Truppe entnommenen Hilfskrankenträger, welche den
Truppenverbandplätzen zum Aufsuchen der Verwundeten auf dem Schlachtfeld
zur
Verfügung gestellt werden. Diese Hilfskrankenträger stehen nicht unter dem
Schutz der
Genfer Konvention.
das nach der GenferKonvention von dem unter dem Schutz der Neutralität stehenden Sanitätspersonal im
Kriege zu tragende Kennzeichen, bestehend aus einer weißen Armbinde mit rotem Kreuz, deren Verabfolgung ausschließlich der Militärbehörde
vorbehalten ist. Insbesondere haben sämtliche Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege eine solche Armbinde zu tragen, welche
für das freiwillige Personal nach der deutschen Kriegssanitätsordnung von dem kaiserl. Kommissar und Militärinspecteur der
freiwilligen Krankenpflege zugleich mit einer zum Anlegen der Binde berechtigenden Ausweiskarte verabfolgt
wird. Der arge Mißbrauch, welcher namentlich im Deutsch-FranzösischenKriege 1870/71 mit diesem Abzeichen getrieben worden
ist, hat in allen Armeen strenge Maßnahmen gegen das unberechtigte Tragen desselben veranlaßt. - Für die nicht unter dem
Schutze der GenferKonvention stehenden Hilfskrankenträger (d. h. als Krankenträger ausgebildete Mannschaften,
welche beim Fortschaffen der Verwundeten vom Schlachtfelde zum Verbandplatz behilflich sind) ist durch die Kriegssanitätsordnung
eine rote Armbinde vorgeschrieben.